OGH 8Ob552/76 (RS0021979)

OGH8Ob552/7610.11.1976

Rechtssatz

Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat.

Normen

ABGB §1170

8 Ob 552/76OGH10.11.1976
3 Ob 667/81OGH24.03.1982

Vgl auch; Beisatz: Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit von einander unabhängigen Werken herzustellen hat. (T1)

3 Ob 616/82OGH10.11.1982
6 Ob 637/94OGH24.11.1994
7 Ob 183/08zOGH24.09.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 44/12tOGH17.04.2012

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Detektivleistungen (T2)

10 Ob 12/14hOGH25.03.2014

Auch; Beisatz: Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden. (T3)

8 Ob 117/14kOGH25.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Zusatzleistungen, die gesondert zu honorieren sind, aber auf Basis oder zumindest im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erbracht werden, sind nicht selbstständige Teilleistungen oder selbstständige (besser: eigenständige) Werkverträge, sondern Teil der ursprünglichen einheitlichen Gesamtleistung. (T4)<br/>Beisatz: Die Frage des Bestehens einer besonders engen Nahebeziehung im Sinn einer engen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später vereinbarten (beauftragten bzw abgerufenen) Zusatzleistungen bestimmt sich nach der Vertragsauslegung, die typisch den Einzelfall betrifft und im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T5)<br/>

3 Ob 67/15xOGH17.06.2015

Auch; Beisatz: Hier Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores. (T6)

9 Ob 32/16wOGH26.07.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. (T7)<br/>Beisatz: Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. (T8)

3 Ob 80/17mOGH07.06.2017

Beis wie T1

10 Ob 81/18mOGH26.03.2019

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 191/20dOGH30.11.2020

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19761110_OGH0002_0080OB00552_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)