OGH 9ObA56/17a

OGH9ObA56/17a24.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. D***** S*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer, Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 86.599,43 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2017, GZ 11 Ra 4/17p‑33 (Ordnungsnummer unrichtig), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00056.17A.0524.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss (9 ObA 43/16p) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass der Angestellte, der seine bisherige Tätigkeit nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit fortsetzen kann, den Dienstgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam machen muss, damit dieser seiner Verpflichtung, dem Dienstnehmer allenfalls einen anderen geeigneten – dem Dienstnehmer gesundheitlich zumutbaren und vom Dienstvertrag gedeckten – Ersatzarbeitsplatz zuzuweisen, nachkommen kann.

Entgegen der außerordentlichen Revision des Klägers ist das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es hat seine klageabweisende Entscheidung auf einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers wegen ungerechtfertigter Ablehnung einer dem Kläger von der Beklagten angebotenen und diesem zumutbaren Ersatzbeschäftigung gestützt. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wäre es dem Kläger aufgrund seiner hervorragenden Kenntnisse in diesem Bereich möglich gewesen, die ihm von der Beklagten angebotene Tätigkeit eines Softwarekoordinators für die Softwareumsetzung ohne Beeinträchtigung seines Genesungsprozesses und ohne die Gefahr einer Wiedererkrankung zu verrichten. Diese Tätigkeit wäre zwar mit keiner Leitungsfunktion mehr verbunden, aber ebenso wie die bisherige Tätigkeit des Klägers in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie eingestuft gewesen. Wenn die Revision davon ausgeht, dass dem Kläger diese Ersatzbeschäftigung von der Beklagten gar nicht angeboten worden sei, ihm aber auch gesundheitlich nicht zumutbar gewesen wäre, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603 [T2]). In der Beweiswürdigung des Erstgerichts (betreffend die Frage einer Heimarbeit) findet sich keine eindeutig dem Tatsachenbereich zuordenbare (dislozierte) Feststellung, die dem Klagsanspruch zum Durchbruch verhelfen könnte.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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