European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00002.17W.0517.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhob die zweitbeklagte Partei Revision, die mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. 11. 2016 gemäß § 508 Abs 3 ZPO nachträglich zugelassen wurde.
Am 11. 5. 2017 übermittelten die klagenden Parteien und die zweitbeklagte Partei eine gemeinsame Ruhensanzeige.
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel – wie hier – vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (7 Ob 29/14m; 7 Ob 178/13x mwN; RIS-Justiz RS0041994).
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