Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt die Zahlung von 106.572,50 EUR sA Zug um Zug gegen Übertragung von 7.050 Stück Zertifikaten der A***** Ltd und hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten den Schaden zu ersetzen hätten, welcher ihm aus der Veranlagung in diese Zertifikate entstanden sei.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren.
In der Tagsatzung vom 9. 1. 2012 vereinbarten der Kläger und Erst- und Zweitbeklagte Ruhen des Verfahrens.
Das Erstgericht verpflichtete die Drittbeklagte, dem Kläger 106.572,50 EUR sA gegen Übertragung von 7.050 Stück der genannten Zertifikate zu übertragen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Gegen dieses Urteil erhob die Drittbeklagte am 13. 9. 2013 die außerordentliche Revision.
Am 28. 11. 2013 übermittelten die Parteien eine gemeinsame Ruhensanzeige.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren beim Obersten Gerichtshof anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel - wie hier - vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass über das Rechtsmittel während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (1 Ob 260/09f mwN).
Der Akt ist somit dem Erstgericht zurückzustellen.
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