European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00052.17V.0510.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, womit der Antrag des Antragstellers auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 11. Mai 1993 bezüglich der am 3. Mai 1993 geborenen Antragsgegnerin abgewiesen wurde.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller als erhebliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts geltend, er habe entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ausreichende Umstände dargelegt, die gegen seine Vaterschaft sprächen.
Rechtliche Beurteilung
Damit zeigt der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:
1. Die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist Tatbestands-voraussetzung für die Anwendung des § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF des KindNamRÄG 2013 (RIS‑Justiz RS0124234; 5 Ob 129/13a je zur gleichlautenden Bestimmung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF des FamErbRÄG 2004).
2. Ob bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die gegen die Vaterschaft sprechen, bildet – von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage (5 Ob 129/13a).
3. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Antragsteller nicht auf:
3.1 In einem vor dem Erstgericht geführten Vorverfahren begehrte der Antragsteller bereits mit Klage vom 5. November 1996 die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von ihm abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnises. Nachdem in diesem Vorverfahren ein kombiniertes Blutgruppen‑/DNA‑Vaterschaftsgutachten eingeholt worden war, das zum Ergebnis führte, dass seine Vaterschaft zu 99,93 % praktisch erwiesen ist, zog er die Klage zurück.
3.2 Nach dem Ergebnis dieses Verfahrens in Verbindung damit, dass von der bindenden Tatsachengrundlage auszugehen ist, wonach die Mutter der Antragsgegnerin im empfängniskritischen Zeitraum ausschließlich mit dem Antragsteller ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, während nicht festgestellt werden konnte, dass sich das vom Antragsteller vorgelegte Privatgutachten auf die Antragsgegnerin bezieht, ist die Beurteilung des Rekursgerichts, eine maßgebliche nachträgliche Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers liege nicht vor, jedenfalls vertretbar.
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