European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00129.13A.0828.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, womit der Antrag der Antragsteller als Rechtsnachfolger des Mannes, der am 14. 12. 1937 die Vaterschaft zu der am 4. 6. 1937 geborenen Antragsgegnerin anerkannt hatte, auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses abgewiesen wurde.
In ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, es fehle Rechtsprechung, ob die jahrzehntelange „Nichtpräsenz“ der Antragsgegnerin in der Familie des Vaters geeignet sei, neue Zweifel an ihrer Abstammung zu erwecken. Es fehle auch Rechtsprechung dazu, ob die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels (DNA‑Analyse) einen Umstand begründe, die Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft anzunehmen.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:
Rechtliche Beurteilung
1. Die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist Tatbestands-voraussetzung (RIS‑Justiz RS0124234; 1 Ob 7/12d) für die Anwendung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF des FamErbRÄG 2004 (nun gleichlautend: § 154 Abs 1 Z 3 lit b idF des KindNamRÄG 2013).
2. Ob aber bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die gegen die Vaterschaft sprechen, bildet ‑ von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage.
Die „mangelnde Präsenz“ der Antragsgegnerin in der Familie ihres außerehelichen Vaters bietet schon für sich allein betrachtet keinen überzeugenden neuen, gegen eine biologische Vaterschaft sprechenden Anhaltspunkt.
Im Anlassfall verstarb im Übrigen der Anerkennende, der bis zu seinem Tod Unterhaltszahlungen für die Antragsgegnerin leistete, bereits 1944. Das von den Antragstellern vermisste „Outing“ der Antragsgegnerin hätte daher in einer ihr völlig fremden und möglicherweise im Hinblick auf ihre außereheliche Geburt im Jahr 1937 nicht unbedingt freundlich gesonnenen Familie ohne Unterstützung des biologischen Vaters erfolgen müssen.
3. Zwar können nach herrschender Auffassung neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (bereits vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA‑Analyse, möglich wird (7 Ob 85/08p, 1 Ob 7/12d; RIS‑Justiz RS0124235).
Die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels allein ist aber nicht geeignet, die erforderliche und hier nicht vorliegende Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Anerkennenden zu bewirken (8 Ob 65/10g; RIS‑Justiz RS0124235 [T1]).
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