European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00236.16Y.0329.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Einberufungs- und Abstimmungserfordernissen bei Bestellung eines Stiftungsvorstands. Darauf kommt es hier jedoch gar nicht an. Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind (vgl RIS‑Justiz RS0061788), es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Dies ist bei der (unmittelbar anschließenden) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands aber nicht der Fall (vgl auch Schenk in Straube, HGB³ [2003] § 8 Rz 8 [eintragungspflichtig sind „Änderungen in der Vertretungsmacht“]; zur Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 [2010] § 74 Rz 84; Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² [2012] § 73 Rz 2). Dass im Verfahren erster Instanz auch die Eintragung des Beisatzes „vertritt seit 1. 6. 2016“ beantragt wurde, ändert daran nichts. Das wiederbestellte Mitglied des Stiftungsvorstands ist ohnehin mit dem Beisatz „vertritt seit 25. 11. 1999“ eingetragen, sodass auch insoferne keine Änderung eingetreten ist. Lediglich das Erlöschen der Vertretungsbefugnis wäre als Änderung im Sinn des § 10 FBG anzusehen und deshalb zur Eintragung anzumelden.
Ob im Hinblick auf die angenommene Unwirksamkeit der Stellung der Vorstandsmitglieder das Erstgericht im Sinn des § 27 Abs 1 PSG tätig werden muss, kann hier unbeantwortet bleiben.
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