OGH 6Ob349/60 (RS0061788)

OGH6Ob349/6012.1.1961

Rechtssatz

Das Handelsregister hat grundsätzlich von im Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen freizubleiben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird, was entsprechend seinem Zweck unbedingt vermieden werden muss. Die Eintragung der Ausnahme eines Teiles eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer GmbH von der Eintragung ist im § 43 Z 6 HRV nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Normen

FBG §1 Abs2
FBG §3 Z8
FBG §4 Z3
FBG §5
HGB §15
HRV §43 Z6

6 Ob 349/60OGH12.01.1961

Veröff: ÖBA 1964,317 = NZ 1961,91 (dort falsch mit 6 Ob 394/60 zitiert)

6 Ob 307/05yOGH16.02.2006

Ähnlich; Beisatz: Im Firmenbuch sind nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen, weil andernfalls das Firmenbuch durch Überfrachtung mit weiteren denkmöglichen Eintragungen unübersichtlich und zweifelhaft werden kann. (T1); Beisatz: Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden. Hier: KEG. (T2); Veröff: SZ 2006/20

6 Ob 131/09xOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen über die Eintragungen im Firmenbuch grundsätzlich sind taxativ. Das FBG regelt die eintragungsfähigen Tatsachen grundsätzlich abschließend. Von gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen hat das Firmenbuch frei zu bleiben, weil sonst die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird (6 Ob 307/05y; 6 Ob 314/04a; 6 Ob 313/99v). (T3); Beisatz: Dies schließt jedoch in engen Grenzen eine analoge Anwendung nicht aus. (T4); Beisatz: Der Grundsatz der Übersichtlichkeit des Firmenbuchs kann vor der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen keinen Vorrang beanspruchen. (T5); Beisatz: Hier: Eintragung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer einer GmbH. (T6)

6 Ob 196/09fOGH16.10.2009

Vgl; Beisatz: Die Eintragung von Substitutionen, also auch eines „eigentlichen" Nachvermächtnisses ist im Firmenbuch nicht nur gemäß § 4 Z 3 FBG bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, sondern gemäß § 5 iVm § 4 FBG auch bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zulässig. (T7)

6 Ob 97/12aOGH22.06.2012

Beis wie T1; Beisatz: Die Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern der Vorgesellschaft für einen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch liegenden Zeitraum ist nicht zulässig. (T8)

6 Ob 236/16yOGH29.03.2017

Vgl; Beisatz: Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden. (T10)

6 Ob 157/21pOGH22.12.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Ende der Vertretungsbefugnis des abberufenen Geschäftsführers. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19610112_OGH0002_0060OB00349_6000000_001

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