European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117699
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestimmung der Sachwalterentschädigung wendet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts sind die Genehmigung des Schlussberichts und der Rechnungslegung der Sachwalterin der verstorbenen Betroffenen und die Bestimmung ihre Entschädigung samt Barauslagenersatz durch das Erstgericht. Der außerordentliche Revisionsrekurs eines der beiden eingeantworteten Erben wendet sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der seinem Rekurs nicht Folge gegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
1. § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG schließt einen Revisionsrekurs über den Kostenpunkt aus. Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS‑Justiz RS0007695 [T13, T23]; RS0007696 [T13]; RS0017311 [T17]). Die Unanfechtbarkeit nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG kommt auch dann zum Tragen, wenn zugleich mit der Entscheidung über den Entlohnungsanspruch über die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung abgesprochen wird (5 Ob 176/13p).
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Entschädigung der Sachwalterin wendet, ist er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Im Übrigen fehlt es dem Rechtsmittel an den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG:
2.1. Die Frage der Genehmigung der Rechnungslegung des Sachwalters hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und begründet damit in aller Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS‑Justiz RS0099285 [T3]). Eine Einzelfallentscheidung wäre für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn ein grober Fehler der Vorinstanzen bei Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Dies zeigt der Revisionsrekurs im vorliegenden Fall aber nicht auf.
2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach § 15 AußStrG verlangt nicht, einem Rechtsmittelwerber jedenfalls Gelegenheit zur Gegenäußerung zur Beantwortung seines Rechtsmittels durch den Gegner zu gewähren, zumal sein rechtliches Gehör bereits durch die Einbringung seiner Rechtsmittelschrift gewahrt ist (RIS‑Justiz RS0007041 [T15]). Selbst wenn es im Einzelfall zur Wahrung rechtlichen Gehörs notwendig sein kann, einen Rechtsmittelwerber zu konkreten – Tatfragen betreffenden – Punkten der Rechtsmittelbeantwortung seines Gegners Stellung nehmen zu lassen, wäre diesfalls der Revisionsrekurswerber verpflichtet, näher darzutun, zu welchen konkreten Ausführungen in der Rekursbeantwortung seines Gegners er gehört hätte werden müssen, weil der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren nicht absolut wirkt (RIS‑Justiz RS0120213 [T4]). Derartige Ausführungen sind dem außerordentlichen Revisionsrekurs aber nicht zu entnehmen.
2.3. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Sachwalterin ihre Berichtspflicht nach § 130 AußStrG ausreichend erfüllt habe und dass nicht jede Meinungsdivergenz zwischen einem Kind der Betroffenen und der Sachwalterin zu einer Unrichtigkeit des gelegten Berichts führe, ist vertretbar. Welche zusätzlichen Aufschlüsse dem Pflegschaftsgericht die Erwähnung der (vom Revisionsrekurswerber ohnedies dem Gericht übermittelten) Anträge betreffend medizinische Folgemaßnahmen bieten hätte sollen, zeigt das Rechtsmittel nicht auf. Eine förmliche Bestätigung oder Genehmigung des Berichts sieht das Gesetz nicht vor (Schauer/Cohen in Gitschthaler/Höllwerth,AußStrG § 130 Rz 52). Die genehmigte Kenntnisnahme bezog sich offensichtlich nur auf die Rechnungslegung und hat nach § 137 Abs 3 AußStrG keine Bindungswirkung für allfällige Streitverfahren (Beck in Gitschthaler/Höllwerth,AußStrG § 137 Rz 4). Die Frage, ob die berichtete Vorgangsweise der Sachwalterin dem Wohl des Betroffenen entsprach, kann regelmäßig nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist damit regelmäßig nicht verbunden.
2.4. Die Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung der Rechnung beschränkt sich gemäß § 137 Abs 1 AußStrG auf eine Plausibilitätsprüfung (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, § 137 Rz 2 mwN). Wird eine Rechnung nach formalen Kriterien vollständig und richtig erachtet, ist die Rechnungslegung mit Beschluss zu bestätigen. Eine Vorlage sämtlicher in der Rechnung genannten Belege sieht § 136 Abs 2 AußStrG nur über Verlangen des Gerichts vor. Ob die Abforderung von Belegen im Einzelfall geboten gewesen wäre oder nicht, vermag keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Eine Überprüfung einzelner Entscheidungen eines Sachwalters sowie der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Vermögensverwaltung hat im außerstreitigen Verfahren über die Bestätigung der Schlussrechnung nicht stattzufinden (8 Ob 6/12h).
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