OGH 2Ob19/17h

OGH2Ob19/17h23.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am ***** 1999, über den Rekurs des Vaters Ing. H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 2016, GZ 43 Fs 14/16k‑671, womit ein Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00019.17H.0223.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits mehrmals, zuletzt zu 2 Ob 153/16p (ON 654) zur Kenntnis gebracht wurde (zuvor 2 Ob 62/16f [ON 609] und 2 Ob 120/16k [ON 639]) – vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS‑Justiz RS0059291). Sollte der Vater den Obersten Gerichtshof in Hinkunft wieder mit einem nach § 91 Abs 3 GOG unzulässigen Rechtsmittel anrufen, wird die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm § 528 Abs 4 ZPO zu erwägen sein (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 22 Rz 95; zur früheren Rechtslage bereits 7 Ob 611/88).

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