European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00019.17H.0223.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits mehrmals, zuletzt zu 2 Ob 153/16p (ON 654) zur Kenntnis gebracht wurde (zuvor 2 Ob 62/16f [ON 609] und 2 Ob 120/16k [ON 639]) – vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS‑Justiz RS0059291). Sollte der Vater den Obersten Gerichtshof in Hinkunft wieder mit einem nach § 91 Abs 3 GOG unzulässigen Rechtsmittel anrufen, wird die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm § 528 Abs 4 ZPO zu erwägen sein (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 22 Rz 95; zur früheren Rechtslage bereits 7 Ob 611/88).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)