European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00120.16K.0628.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits zuletzt zu 2 Ob 62/16f vom 12. 4. 2016 (ON 609) zur Kenntnis gebracht wurde – vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS‑Justiz RS0059291).
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