European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00033.17T.0223.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs samt der Eingabe vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig:
1. Der Rechtsmittelwerber erachtet sich dadurch beschwert, dass das Rekursgericht über den in seiner Rekursbeantwortung gestellten Eventualantrag nicht entschieden hat.
Ein Eventualantrag wird aber nur für den Fall erhoben, dass dem zuvor gereihten Hauptantrag nicht stattgegeben wird (RIS‑Justiz RS0006429). Hier hat das Rekursgericht dem Hauptantrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers stattgegeben, indem es dem Rekurs der Gegenpartei nicht Folge gab. Durch die Nichterledigung des Eventualantrags ist der Rechtsmittelwerber daher nicht beschwert.
2. Der Rechtsmittelwerber wendet sich auch gegen den Ausspruch des Rekursgerichts, wonach ein Kostenersatz im Rekursverfahren nicht stattfinde.
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind jedoch Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
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