OGH 2Ob33/17t

OGH2Ob33/17t23.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Mag. A***** L*****, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. Jänner 2017, GZ 1 R 1/17f‑294, womit infolge Rekurses des Dr. V***** T*****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 22. November 2016, GZ 21 P 86/09v‑284, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00033.17T.0223.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs samt der Eingabe vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

 

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig:

1. Der Rechtsmittelwerber erachtet sich dadurch beschwert, dass das Rekursgericht über den in seiner Rekursbeantwortung gestellten Eventualantrag nicht entschieden hat.

Ein Eventualantrag wird aber nur für den Fall erhoben, dass dem zuvor gereihten Hauptantrag nicht stattgegeben wird (RIS‑Justiz RS0006429). Hier hat das Rekursgericht dem Hauptantrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers stattgegeben, indem es dem Rekurs der Gegenpartei nicht Folge gab. Durch die Nichterledigung des Eventualantrags ist der Rechtsmittelwerber daher nicht beschwert.

2. Der Rechtsmittelwerber wendet sich auch gegen den Ausspruch des Rekursgerichts, wonach ein Kostenersatz im Rekursverfahren nicht stattfinde.

Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind jedoch Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

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