OGH 3Ob563/92 (RS0006429)

OGH3Ob563/9214.10.1992

Rechtssatz

Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. So sind Eventualbegehren und Eventualanträge gestattet, die nur für den Fall erhoben werden, dass dem zuvor gereihten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Die Partei, die ihrem Hauptantrag einen oder mehrere Eventualanträge beifügt, gibt zu erkennen, dass ihr Rechtsschutzziel durch aufrechte Erledigung des vorgereihten Antrages erreicht ist und sie nur für den Fall der Abweisung die Entscheidung über den Eventualantrag anstrebt, dem bei Stattgebung des Hauptantrages ohnedies die Rechtsgrundlage entzogen ist (hier: Nichtigkeitsklage verbunden mit Wiedereinsetzungsanträgen und Widerspruch).

Normen

AußStrG §9 A2a
ZPO §226 I
ZPO §226 V
ZPO §520 A

3 Ob 563/92OGH14.10.1992

Veröff: RZ 1994/14 S 42

9 Ob 353/98xOGH14.04.1999

Auch; nur: Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden. So sind Eventualbegehren und Eventualanträge gestattet, die nur für den Fall erhoben werden, dass dem zuvor gereihten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. (T1)<br/>Beisatz: Unzulässig ist, die Entscheidung über das Eventualbegehren von einer außerprozessualen Bedingung abhängig zu machen. (T2)

10 ObS 128/01yOGH12.06.2001

Vgl auch

8 Ob 135/03sOGH26.02.2004

Vgl; nu T1; Beisatz: Macht der Kläger in eventu neben dem zulässigen Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten Ansprüche aus verschiedenen Sachverhalten (Pönalforderung, Zinsen, Wertverlust) geltend, so hat er eine Reihung dieser Eventualbegehren vorzunehmen. (T3)

8 ObA 91/10fOGH25.01.2011

Auch; nur: Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. (T4)<br/>nur: Die Partei, die ihrem Hauptantrag einen oder mehrere Eventualanträge beifügt, gibt zu erkennen, dass ihr Rechtsschutzziel durch aufrechte Erledigung des vorgereihten Antrages erreicht ist und sie nur für den Fall der Abweisung die Entscheidung über den Eventualantrag anstrebt. (T5)

10 Ob 58/11vOGH30.08.2011

Auch

2 Ob 222/12dOGH29.11.2012

Auch; nur T5; Beisatz: Jeder Partei steht es frei, dem Gericht eine Reihenfolge der Erledigung ihrer Sach‑ und Rechtsmittelanträge durch die Bezeichnung als Haupt- und Eventualanträge vorzugeben. (T6)<br/>Beisatz: Nur wenn eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vornimmt, ist grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende Rechtsmittel zu entscheiden. (T7)

3 Ob 169/13vOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

9 ObA 104/14fOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T6

9 ObA 80/14aOGH25.02.2015

Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/12

2 Ob 33/17tOGH23.02.2017

Auch; nur: Ein Eventualantrag wird nur für den Fall erhoben, dass dem zuvor gereihten Hauptantrag nicht stattgegeben wird. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19921014_OGH0002_0030OB00563_9200000_001

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