OGH 12Ns88/16m

OGH12Ns88/16m23.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen Dr. Heinrich F*****, AZ D 134/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten Dr. Heinrich F***** auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00088.16M.1223.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 6/16a, 7/16y über die Berufung und die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Dr. Heinrich F***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Oktober 2015, AZ D 134/13, zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs sind Mitglieder des zuständigen 26. Senats Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzender, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Danzl als weiterer Richter. Als Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des zuletzt Genannten sieht die Geschäftsverteilung den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer vor.

In seinem Ablehnungsantrag behauptet der Disziplinarbeschuldigte unter Bezugnahme auf das Verfahren 1 Ob 171/16b spekulativ, dass aus seiner Sicht ein Vorgang befürchtet werden müsse, welcher zum Eintritt des Ersatzmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer in den erkennenden Senat führen würde, sowie dessen Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS‑Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig , WK‑StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer nicht vorliegt, sondern vom Disziplinarbeschuldigten bloß die Möglichkeit dessen Eintritts in den Senat behauptet wird, war der Antrag zurückzuweisen.

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