OGH 10Ob12/16m

OGH10Ob12/16m20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts‑Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.500 EUR), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2015, GZ 2 R 187/15g‑11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. September 2015, GZ 57 Cg 10/15v‑7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00012.16M.1220.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Bewertungsausspruch um die gesonderte Bewertung des Gegenantrags der beklagten Partei auf Urteilsveröffentlichung zu ergänzen.

Begründung

Gestützt auf § 28a KSchG begehrt der Kläger, ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verein, von der Beklagten die Unterlassung einer von dieser im geschäftlichen Verkehr beabsichtigten Vorgangsweise und die Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils.

Die Beklagte beantragte ihrerseits die Veröffentlichung des klageabweisenden Urteils.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge der Berufung der Beklagten im klageabweisenden Sinn ab. Das Berufungsgericht wies aber auch den Gegenantrag der Beklagten auf Urteilsveröffentlichung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Begründung des Bewertungsausspruchs führte es aus, dass dieser der Bewertung des Klägers folge.

Der Kläger bekämpft mit seiner gegen dieses Urteil erhobenen Revision den seine Ansprüche abweisenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts.

Die Beklagte bekämpft mit ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Revision den ihren Gegenantrag auf Urteilsveröffentlichung abweisenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts.

Rechtliche Beurteilung

1. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist keine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN. Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist vielmehr selbständig als ein Teil des Streitgegenstands zu bewerten (RIS‑Justiz RS0042781 [T4]; Schmid in Wiebe/Kodek, UWG2 [Stand 1. 11. 2012 rdb.at] § 25 Rz 10).

2. Der Urteilsveröffentlichungsanspruch steht gemäß § 30 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG der im Verfahren obsiegenden Partei zu. Nach der Rechtsprechung kann daher auch der Beklagte einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung haben, wenn mit Urteil erkannt wird, dass ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach ganz oder teilweise nicht zu Recht besteht (RIS‑Justiz RS0079624 [T7]).

3. Entscheidungsgegenstand iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist im vorliegenden Fall daher nicht nur das Unterlassungs‑ und Urteilsveröffentlichungsbegehren des Klägers, sondern auch der selbständige Gegenantrag der Beklagten auf Urteilsveröffentlichung, der hier auch (einziger) Gegenstand ihrer Revision ist (vergleichbar etwa mit der Geltendmachung einer Gegenforderung, die Gegenstand einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung ist, Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 502 Rz 168 mwH; RIS‑Justiz RS0042639). Es bedarf daher, weil dieser Entscheidungsgegenstand zwar vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, der Nachholung des erforderlichen Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht.

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