OGH 8ObA91/15p

OGH8ObA91/15p20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Brenn (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Land Salzburg, 5020 Salzburg, Am Mozartplatz 8, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00091.15P.1220.000

 

Spruch:

Das Verfahren 8 ObA 91/15p wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Begründung

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass Landesvertragslehrpersonen, auf deren Dienstverhältnis das VBG iVm § 2 Abs 4 LVG anzuwenden ist, dem Antragsgegner gegenüber das Recht darauf haben, dass

1. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 32/2015) als Grundlage der Entlohnung vom 1. 1. 2004 bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I Nr 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts die vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten (Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären) zur Gänze – in eventu die Lehrzeiten; in eventu die einschlägigen Lehrzeiten – zu berücksichtigen sind,

2. die besoldungsrechtliche Einstufung als Grundlage der Entlohnung vom 1. 1. 2004 bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I Nr 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts mit der Maßgabe erfolgt, dass der Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Gehaltsstufe zwei (anstatt fünf) Jahre beträgt,

3. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 32/2015) als Grundlage der Entlohnung bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I Nr 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts auch jene Vordienstzeiten zur Gänze mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, welche die Vertragsbediensteten nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden mit Migrationstatbestand zurückgelegt haben – in eventu, dass diese Vordienstzeiten nur insoweit mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, als sie eine einschlägige Berufstätigkeit (inkl Verwaltungspraktikum) betreffen,

4. bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtags (iSd LVG iVm VBG idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr 32/2015) als Grundlage der Entlohnung bis einschließlich Februar 2015 und der besoldungsrechtlichen Einstufung für die Überleitung in das neue Besoldungssystem nach BGBl I Nr 32/2015 (entsprechend dem Überleitungsmonat) im Sinne des Unionsrechts die Vordienstzeiten zur Gänze mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, welche die Vertragsbediensteten nicht bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden ohne Migrationstatbestand zurückgelegt haben – in eventu, dass diese Vordienstzeiten nur insoweit mit Vollanrechnung zu berücksichtigen sind, als sie eine einschlägige Berufstätigkeit (inkl Verwaltungspraktikum) betreffen.

In § 26 VBG sei die Berechnung des Besoldungsdienstalters (vormals Vorrückungsstichtags) und die Anrechnung von Vordienstzeiten geregelt. Die vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung durch § 26 VBG sei auch durch dessen Novellierung nicht beseitigt worden, was der EuGH in mehreren Entscheidungen ausgesprochen habe. Auch die in Reaktion auf diese Entwicklung der Rechtsprechung auf Unionsebene ergangene Besoldungsreform BGBl I Nr 32/2015 habe weder die Altersdiskriminierung noch eine mögliche Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei der Anrechnung von Vordienstzeiten beseitigt.

Der Antragsteller hat gegenüber den anderen Bundesländern (als Dienstgeber ihrer Landesvertragslehrpersonen) sowie zu 9 ObA 141/15y gegenüber dem Bund (als Dienstgeber seiner Vertragsbediensteten) jeweils inhaltlich gleichlautende Feststellungsanträge gestellt und darin auch die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH angeregt.

Der Antragsgegner verwies vorbehaltlich näherer Ausführungen auf die vom Bund im Verfahren 9 ObA 141/15y vertretene Rechtsposition und regte an, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung in jenem Verfahren, das idente Rechtsfragen zum Gegenstand habe, „auszusetzen“.

Im Verfahren 9 ObA 141/15y hat der neunte Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 19. Dezember 2016, GZ 9 ObA 141/15y‑1, ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Die in diesem Ersuchen gestellten Rechtsfragen sind auch für das vorliegende Verfahren präjudiziell.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Ein späteres Verfahren, das – wie hier – dieselben Rechtsfragen betrifft, ist daher aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS‑Justiz RS0110583).

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