OGH 8ObA15/16p

OGH8ObA15/16p16.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und ADir. Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der *****, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2015, GZ 8 Ra 75/15f‑62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00015.16P.1216.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im zweiten Rechtsgang war die entscheidungswesentliche Frage zu klären, ob die klagende Partei eine als Bekanntgabe des Widerrufs der Kompetenzübertragung auf den Zentralbetriebsrat zu wertende (schlüssige) Erklärung abgegeben hat oder nicht (8 ObA 47/12p).

Ob ein Verhalten als schlüssige Willenserklärung in einem bestimmten Sinn zu werten ist, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, dieser Frage kommt daher in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (ua RIS‑Justiz RS0043253). Eine krasse Fehlbeurteilung, die ungeachtet der Einzelfallbezogenheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist den Vorinstanzen hier nicht unterlaufen.

Grundsätzlich ist bei der Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen gemäß § 863 ABGB Vorsicht geboten. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RIS‑Justiz RS0014150; Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 863 [Stand: 1. 11. 2014, rdb.at] Rz 25 f).

Von den im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen ausgehend ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass weder dem schriftlichen und mündlichen Ausdruck der Unzufriedenheit über das Verhandlungsergebnis, noch dem verneinenden Votum bzw der Stimmenthaltung des Vorsitzenden der klagenden Partei bei der Abstimmung über die Sachfrage, ob der Zentralbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung konkreten Inhalts abschließen soll, der eindeutige objektive Erklärungswert eines Widerrufs der Kompetenzübertragung an den Zentralbetriebsrat beizumessen war, keineswegs unvertretbar.

Es steht fest, dass dem Vorsitzenden der Klägerin die Rechtslage bezüglich der erforderlichen Kompetenzübertragung an den Zentralbetriebsrat bewusst war, zumal er die Beklagte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte. Aus deren Sicht wäre daher umso mehr zu erwarten gewesen, dass die klagende Partei einen etwaigen Widerruf nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie im Interesse aller an den Verhandlungen Beteiligten ausdrücklich und unmissverständlich erklären würde.

Auf den erstmals in der Revision erhobenen Vorwurf eines sittenwidrigen Zusammenwirkens des Zentralbetriebsrats mit dem Betriebsinhaber ist schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht einzugehen.

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