OGH 8ObA33/16k

OGH8ObA33/16k25.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler & Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 70.227,80 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 34.444 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 10. März 2016, GZ 6 Ra 90/15z‑72, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00033.16K.1125.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf 34.444 EUR für ein für die Beklagte entwickeltes Produkt einerseits auf eine Vereinbarung über eine von der wirtschaftlichen Verkaufsmöglichkeit abhängige Prämie pro verkauftem Stück, andererseits auf den Titel des Entgelts für die aufgewendete Zeit. Die Vorinstanzen erachteten den Inhalt einer Vereinbarung über eine Prämie aber als nicht feststellbar, sodass nicht erwiesen sei, dass dem Kläger daraus irgendein Anspruch erwachsen sei. Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Revision ersichtlich nicht mehr. Das Vorbringen zum Titel des Entgelts erachtete das Berufungsgericht als unschlüssig, da der Kläger nur von „enormem Zeitaufwand“ spreche und nicht berücksichtige, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Dienstverhältnis bestanden habe, in dessen Rahmen er entlohnt worden sei. Er habe ja auch die für das Produkt aufgewendete Zeit bei seiner (nicht revisionsgegenständlichen) Überstundenforderung berücksichtigt.

Dem hält der Kläger entgegen, dass er die Arbeiten außerhalb der Dienstzeit (und teilweise zu Hause) geleistet habe und ihm daher jedenfalls nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt zustehe. Dass Arbeiten für den Dienstgeber (auch) außerhalb der Dienstzeit (allenfalls auch zu Hause) geleistet werden, bedeutet aber keineswegs, dass sie außerhalb des Arbeitsverhältnisses geleistet worden sein müssen. Derartiges hat der Kläger vor den Vorinstanzen nicht behauptetet. Vielmehr hat er gegenüber dem Arbeitgeber die hohe Anzahl der von ihm behaupteten Überstunden mit zu Hause geleisteten Arbeiten begründet. Die Mehrarbeits- und Überstundenansprüche des Klägers sind aber ohnedies Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens. Für Ansprüche für Arbeiten außerhalb des Dienstverhältnisses fehlt es im Vorbringen des Klägers und in den Verfahrensergebnissen an einer rechtfertigenden Grundlage.

Gleiches gilt für die nunmehr in der Revision ohne nähere Konkretisierung behaupteten Ansprüche wegen rechtsgrundloser Bereicherung.

Eine Rechtsmittelbeantwortung war nicht freigestellt. Die von der Beklagten dennoch eingebrachte Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und ist nicht zu honorieren (§ 508a Abs 2 ZPO; RIS‑Justiz RS0043690; 8 Ob 73/15s ua).

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