OGH 8Ob73/15s

OGH8Ob73/15s30.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Dr. K*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.946,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2015, GZ 12 R 73/14i‑93, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00073.15S.0730.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel nachvollziehbar geprüft. Ein in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl nur RIS‑Justiz RS0042963).

Die Fragen, ob ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden sollte, ob eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen und ob die Gutachten erschöpfend sind oder noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären, gehören in das Gebiet der Beweiswürdigung und sind daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (RIS‑Justiz RS0043320; RS0043163; RS0043414). Die vom Berufungsgericht seiner Erledigung der Beweisrüge zugrunde gelegte Auffassung, die Klägerin habe ihre Tatsachenrüge (teilweise) nicht gesetzmäßig ausgeführt, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung (RIS‑Justiz RS0041835 [T6]).

Andere Gründe macht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht geltend. Ihre außerordentliche Revision war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Da eine Rechtsmittelbeantwortung nicht freigestellt war, diente die von der Beklagten eingebrachte Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und ist nicht zu honorieren (§ 508a Abs 2 ZPO; RIS‑Justiz RS0043690; 2 Ob 22/14w).

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