OGH 11Fss2/16g

OGH11Fss2/16g24.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über den von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:011FSS00002.16G.1124.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit im Wege des Oberlandesgerichts Innsbruck beim Obersten Gerichtshof am 10. November 2016 eingelangtem Schreiben vom 25. Oktober 2016 stellt der rechtskräftig Verurteilte Andrzej S***** „mangels gesetzlich vorgesehener Frist“ den Antrag auf „Fristsetzung zur Geltendmachung der Ausschließungsgründe gemäß § 44 Abs 2, Abs 3 [43 Abs 2, Abs 3] StPO“ betreffend namentlich genannter Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Der Antrag war – wie schon jener vom 20. Oktober 2016 zu 11 Fss 1/16k – zurückzuweisen, weil auch dieses Schreiben nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Vornahme einer Entscheidung oder Verfahrenshandlung säumig sein soll (§ 91 Abs 1 GOG; RIS‑Justiz RS0059248).

Im Übrigen wären allfällige Säumigkeiten von Bezirks‑ oder Landesgerichten nicht vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0124715). In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wiederum finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS‑Justiz RS0121791).

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