OGH 4Ob227/16k

OGH4Ob227/16k22.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen H***** S*****, geboren ***** 1927, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2016, GZ 42 R 324/16g‑42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13. Juni 2016, GZ 29 P 294/13w‑35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00227.16K.1122.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen eine Rechtsanwältin zur Verfahrenssachwalterin und einstweiligen Sachwalterin zur Vertretung in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt, weil der Betroffene nicht in der Lage zu sein scheine, alle Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Dem dagegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren einzustellen, gab das Rekursgericht nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen.

Das Erstgericht trug dem Rechtsmittelwerber unter anderem auf, den Rechtsmittelschriftsatz durch Unterfertigung eines Rechtsanwalts oder Notars binnen 14 Tagen zu verbessern. Nachdem die Verbesserung unterblieb, legte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (vgl 1 Ob 101/12b mwN).

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