European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00227.16K.1122.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen eine Rechtsanwältin zur Verfahrenssachwalterin und einstweiligen Sachwalterin zur Vertretung in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt, weil der Betroffene nicht in der Lage zu sein scheine, alle Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Dem dagegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren einzustellen, gab das Rekursgericht nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen.
Das Erstgericht trug dem Rechtsmittelwerber unter anderem auf, den Rechtsmittelschriftsatz durch Unterfertigung eines Rechtsanwalts oder Notars binnen 14 Tagen zu verbessern. Nachdem die Verbesserung unterblieb, legte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (vgl 1 Ob 101/12b mwN).
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