OGH 8Ob42/16h

OGH8Ob42/16h30.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Dr. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI F***** S*****, vertreten durch Dr. Peter-Leo Kirste, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. C***** R*****, Rechtsanwalt in Wien, als Insolvenzverwalter im Konkurs der M***** GmbH, *****, vertreten durch Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (Revisionsinteresse 25.020,98 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2016, GZ 4 R 99/15f-91, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00042.16H.0830.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz 30.000 EUR überstiegen hat, bedurfte es für die Erhebung einer außerordentlichen Revision keines nachträglichen Zulassungsausspruchs nach § 508 ZPO.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist jedoch mangels Darlegung einer über den Anlassfall hinaus erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Der Kläger wurde bei einem Unfall verletzt; die Haftung der Beklagten für die von ihm erlittenen Schäden ist unstrittig. Die Revision wendet sich nur mehr gegen die Teilabweisung der Schmerzengeld- und Verdienstentgangsforderung des Klägers.

Die Feststellungen über den unfallkausalen Verdienstentgang des Klägers beruhen auf den Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens. Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0030440 [T5]).

Das Berufungsgericht ist den Einwänden des Klägers gegen die Ermittlung und Feststellung seines unfallkausalen Verdienstentgangs mit ausführlicher Begründung nicht gefolgt. Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, ist im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0043371 [insb T21]). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RIS‑Justiz RS0043371 [T28]).

Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Tatsacheninstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare zwingende Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RIS‑Justiz RS0043168 [T8]). Derartiges wird aber in der Revision nicht aufgezeigt.

Soweit der Kläger argumentiert, dass die erheblichen Schwankungen des jährlichen Einkommens eines freiberuflichen Architekten nicht von Änderungen des Verbraucherpreisindex abhängig seien, weshalb die von den Vorinstanzen angenommene Aufwertung seines Durchschnittseinkommens um diesen Indexfaktor eine ungeeignete Methode sei, übersieht er, dass sich die Aufwertung im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin zu seinen Gunsten ausgewirkt hat und der ihn treffende Beweis, dass er in den beiden streitgegenständlichen Jahren ohne unfallkausale Krankenstände etwas mehr verdient hätte als im Durchschnitt der Vorjahre, dadurch erleichtert wurde.

Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln.

Dem Berufungsgericht kann eine eklatante Überschreitung des dabei notwendigerweise bestehenden Ermessensspielraums, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht vorgeworfen werden. Soweit sich die Revision auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfälle aus der höchstgerichtlichen Judikatur bezieht, lässt sie außer Acht, dass diesen Verfahren zwar ebenfalls– so wie beim Kläger – operativ behandelte Wirbelkörperverletzungen zugrundelagen, darüber hinaus aber noch andere Gesundheitsschädigungen (3 Ob 119/99t) und weitaus längere Schmerzperioden (2 Ob 78/05t; 3 Ob 119/99t), die über die beim Kläger eingetretenen Unfallfolgen hinausgingen. Diese Vergleichsfälle eignen sich daher nur, wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen ist, als Orientierungshilfe für die Ausmittlung des Schmerzengeldes im vorliegenden Fall, aber nicht – wie die Revision anstrebt – als feste Bemessungsgrundlage.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte