OGH 9Ob55/15a

OGH9Ob55/15a28.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisiongericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser, Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei T***** T*****, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, wegen (zuletzt) 251.004,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2015, GZ 2 R 68/15k‑48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00055.15A.1028.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei ‑ weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei ‑ mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS‑Justiz RS0042963 [T58]). Auf den geltend gemachten Verfahrensmangel ist daher nicht weiter einzugehen.

2. In ihrer Rechtsrüge meint die Beklagte, die Vorinstanzen hätten den am 7. Juli 2006 mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu Unrecht als Kreditvertrag qualifiziert. Aus der staatlichen Gebühr von 0,8 % wäre vielmehr auf einen Darlehensvertrag als Realvertrag zu schließen gewesen, der mangels Auszahlung der Valuta auf das vereinbarte Privatkonto nicht wirksam zustande gekommen sei.

Schon das Erstgericht hat die bis zum Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (DaKRÄG), BGBl I Nr 2010/28, geltende Unterscheidung zwischen einem Darlehens- als Realvertrag und einem Kredit- als Konsensualvertrag zutreffend dargelegt und auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen „Abstattungskreditvertrag“ angewandt. Dass nicht schon mit dieser Vereinbarung, sondern erst mit der Auszahlung der Valuta eine vertragliche Bindung zwischen den Streitteilen entstehen hätte sollen, behauptet auch die Beklagte nicht. Warum aus der in der Urkunde festgehaltenen „staatlichen Kreditgebühr 0,8 %“ (Beil ./D) auf einen Darlehensvertrag zu schließen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal auch die Höhe der Kreditvertragsgebühr in § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG in der bis 31. 12. 2010 geltenden Fassung bei einem ‑ wie hier ‑ nur einmal ausnützbaren Kredit mit 0,8 % der vereinbarten Kreditsumme festgelegt war.

Es steht auch fest, dass die Kreditvaluta widmungsgemäß (Finanzierung eines Kachelofens, Abdeckung eines der Beklagten eingeräumten Kredits, Verringerung des Saldos am Firmenkonto) verwendet wurde, wie es auch der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung entsprach. Aus der von ihr ins Treffen geführten Unterscheidung zwischen einem Darlehens- als Realvertrag und einem Kredit- als Konsensualvertrag ist danach nichts zu gewinnen.

3. Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0109021 [T5, T6]). Wenn das Berufungsgericht in den monatlichen Teilzahlungen der Beklagten von insgesamt 800 EUR noch kein Angebot zu einer Ratenvereinbarung über die gesamte Klagsforderung erkennen konnte, das die Klägerin durch Entgegennahme der Teilzahlungen angenommen hätte, so ist dies nicht weiter korrekturbedürftig.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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