European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00074.16X.0624.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wird, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS‑Justiz RS0043405 [T48 und T49]; RS0042981). Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, das Berufungsgericht habe die Nichtigkeitsberufung mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung verworfen (vgl RIS‑Justiz RS0042981 [T15]). Die in der außerordentlichen Revision der Beklagten für ihre gegenteilige Rechtsansicht ins Treffen geführte Judikatur (RIS‑Justiz RS0041032) betrifft die ausnahmsweise Geltendmachung von Verfahrensfehlern der zweiten Instanz. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.
2. Zur Kündigung des Dienstverhältnisses genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht der Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (RIS‑Justiz RS0028633). Die Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an (RIS‑Justiz RS0028612; RS0028622). Diese Beurteilung ist typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0028612 [T9, T10]). Ein Abweichen des Berufungsgerichts von diesen Auslegungsgrundsätzen ist nicht zu erblicken.
Insbesondere die Begleitumstände vor und nach der von der beklagten Arbeitnehmerin gegenüber den Vertretern der klagenden Arbeitgeberin abgegebenen Erklärung hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Erklärung der Beklagten berücksichtigt. Dabei hat es keineswegs dem Schweigen der Beklagten einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beigemessen. Es hat lediglich die Auslegung der Erklärung der Beklagten als Kündigungserklärung auch damit begründet, dass die Beklagte bestimmte Äußerungen der Klägerin nach Abgabe der Erklärung „Ich kündige sowieso“ unwidersprochen gelassen habe. Die Beklagte reagierte nämlich weder auf die mehrfachen Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin, die Beklagte habe gekündigt noch auf die von diesem verfügte „Dienstfreistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist“. Dass die Beklagte sich letztlich weigerte, das Gesprächsprotokoll zu unterfertigen, macht die Auslegung des Berufungsgerichts nicht unvertretbar. Die Stresssituation, unter der sich die Beklagte bei Abgabe der Erklärung befunden hat (weil sie von der Klägerin der Unwahrheit überführt worden war), hat das Berufungsgericht bei Würdigung der Gesamtumstände ohnehin berücksichtigt. Dass in der Kündigungserklärung weder der Kündigungstermin noch die Kündigungsfrist enthalten ist, macht die Erklärung für sich alleine noch nicht unbestimmt (vgl Trost in Löschnigg , Angestelltengesetz 9 II § 20 Rz 45).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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