European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00050.16Y.0614.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bekämpft, die Beklagte führe keine Lebensgemeinschaft, die ein – im Scheidungsfolgenvergleich vereinbartes – Ruhen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs herbeiführen könnte, ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
1. Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist und das Zusammenspiel der Elemente Wohn‑, Wirtschafts‑ und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen, sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann (3 Ob 31/14a; Linder in Gitschthaler/Höllwerth Ehe und Partnerschaftsrecht LebG‑Allgem Rz 13). Wie die maßgeblichen Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0047000 [T9]; 3 Ob 145/14s).
2. Das ist auch hier der Fall. Das Berufungsgericht ist basierend auf einer umfassenden, die von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien berücksichtigenden Abwägung der Gesamtumstände zur Verneinung einer Lebensgemeinschaft gelangt, ohne das ihm dabei eingeräumten Ermessen zu überschreiten. Deshalb bedarf diese vertretbare Rechtsbeurteilung keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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