European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00145.14S.0918.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 93,18 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt werden.
Wie die maßgeblichen Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0047000 [T9]), wenn den Vorinstanzen ‑ wie hier ‑ keine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Zu einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt hat der erkennende Senat erst jüngst Stellung genommen und die Bejahung einer Lebensgemeinschaft toleriert (3 Ob 31/14a). Daher genügt ein Verweis auf diese Entscheidung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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