European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00050.16H.0331.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
In den 1960er‑Jahren wurden auf vier benachbarten, schmalen und gartenseitig an einen See angrenzenden Liegenschaften zwei Doppelhäuser errichtet. Aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung errichteten die damaligen Eigentümer dieser Liegenschaften auf den beiden innenliegenden Grundstücken eine „Hafenanlage“, einschließlich einer Bootseinfahrt mit Anlegeplatz für Boote. Die Anlage wurde gemeinsam von den Liegenschaftseigentümern errichtet, wobei jeder nach seinen Fähigkeiten Arbeitsleistungen einbrachte und die finanziellen Aufwendungen zu je einem Viertel getragen wurden. Die (umfangreichen) Arbeiten umfassten etwa das Ausbaggern des Hafens, das Einschlagen von zirka 150 Piloten mit einer Länge von acht bis zehn Metern, die Verschalung der Piloten, die Einbringung einer Schotterschicht, das Betonieren einer armierten Grundplatte, das Errichten der oberen Umrandung aus Eichenholz, das Auffüllen und Begrünen der Anlage sowie das Entfernen der Seeabsperrung und das Errichten einer Brücke. Der vom Willen aller Beteiligten getragene Zweck der Errichtung war, dass die Eigentümer aller vier „Interessentenparzellen“ ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Hafenanlage hatten; alle (auch künftig) erforderlichen Aufwendungen sollten zu einem Viertel getragen und nicht etwa nach Köpfen auf die Liegenschaftseigentümer aufgeteilt werden. Die Benutzung des Hafenbeckens erfolgte dann über Jahre hinweg in der Weise, dass sich jeder von seiner Liegenschaft zum Hafen hin bewegte und das Boot dort zu Wasser ließ. Es ergab sich zunächst eine intensive Nutzung des Hafens durch alle Grundeigentümer. Anfang der 1980er‑Jahre wurde insbesondere weniger gesegelt. Mit der Benützung der Liegenschaften durch eine neue Generation kühlte das Verhältnis der Nachbarn zueinander ab und es ergaben sich auch Zwistigkeiten; jeder zog sich mehr und mehr in „seinen“ Bereich zurück. In dieser Zeit verfiel auch der Hafen altersbedingt mehr und mehr. Die Kläger als nunmehrige Grundstückseigentümer eines der außen gelegenen Grundstücke sowie deren Vater als früherer Grundstückseigentümer nutzten den Hafen aber nach wie vor und hörten mit der Nutzung nie gänzlich auf. Insbesondere in den 2000er‑Jahren wurden auch noch gemeinsame Sanierungsschritte durch die Grundeigentümer gesetzt. Im Jahr 2008 bot der Eigentümer des benachbarten Grundstücks, auf dem sich die Anlage zum Teil befindet, seine Liegenschaft zum Kauf an. Die späteren Erwerber, die Beklagten, besichtigten das Grundstück im April 2008. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich keine Boote im Wasser des Hafens oder auf dem Grundstück. Über die Hafenanlage wurde anlässlich der Vertragsgespräche geredet; der Erstbeklagte äußerte insbesondere auch, in einen Bauakt Einsicht nehmen zu wollen, um abschätzen zu können, wer welche Rechte an dem Hafen haben könnte. Den Beklagten war bei Erwerb der Liegenschaft bewusst, dass „grundsätzlich“ den Eigentümern der vier Interessentenparzellen Nutzungsrechte am Hafen zustanden. Schließlich sicherte der Verkäufer den Beklagten ‑ sowohl mündlich als auch im Kaufvertrag ‑ die Lastenfreiheit zu, verstand dies aber dahin, dass dies die „Gesamtliegenschaft“, also alle vier Interessentenparzellen gemeinsam, betreffen würde, nicht die einzelnen Grundstücke im Verhältnis zueinander. Nachdem die Beklagten das Objekt im Jahr 2009 bezogen hatten, kam es zu umfangreichen Sanierungsarbeiten am Schwimmsteg, an der sämtliche Streitteile sowie die Eigentümer der an das Grundstück der Beklagten angrenzenden Liegenschaft beteiligt waren. Bei dieser Gelegenheit wurde auch erwähnt, dass man wohl auch beim Hafen „auch einmal etwas machen müsste“. 2011/2012 begannen die Beklagten mit der Hafensanierung und schalteten auch den Eigentümer der benachbarten Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, ein, der sich bereit erklärte, mitzuzahlen. Als sich der Erstkläger bei Feststellen der Arbeitstätigkeit beschwerte, nicht eingebunden worden zu sein und hohe Kosten zu fürchten, wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Kläger nichts zahlen müssten. Der wesentlichste Punkt der Sanierungsarbeiten war der Austausch der bereits sehr in Mitleidenschaft gezogenen oberen Balken aus Eichenholz, die erneuert wurden. Darüber hinaus wurden verschiedene weitere Arbeiten vorgenommen. Die Hafenkante ist nun etwas höher als zuvor, da das Gelände angehoben worden ist. Seither nutzten die Kläger den Hafen nur noch sporadisch, zumal ihr meist anwesender Vater das von ihm benutzte Boot nicht mehr über die nunmehr höhere Kante befördern kann. Auch sonst ist die nunmehrige Ausgestaltung bei der Beförderung des Bootes ans Land hinderlich. Die Streitteile sind über die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Benützung der Hafenanlage uneinig. Wiederholte Vergleichsverhandlungen verliefen erfolglos.
Die Kläger beantragten nun die Feststellung, dass ihnen als Eigentümer der betreffenden Liegenschaft verschiedene Rechte zustünden, nämlich die Dienstbarkeit des Gehrechts, des Rechts, Boote in das Hafenbecken einzubringen und herauszuziehen und die Boote sodann über das dienende Grundstück wieder auf das herrschende Grundstück zu befördern, ein Boot im Hafenbecken zu belassen und dort an der Hafenbegrenzung im seenäheren Teil festzubinden und die Hafenzufahrt zum See zu benützen, sowie die Einwilligung der Beklagten in die bücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeiten (ein darüber hinausgehendes Begehren wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen). Durch die zwischen den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Liegenschaftseigentümer getroffenen Vereinbarungen sowie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke über Jahrzehnte seien zugunsten des Grundstücks der Kläger Dienstbarkeiten an der Liegenschaft der Beklagten begründet worden. Zumindest liege eine konkludente Vereinbarung zur Begründung dieser Dienstbarkeiten vor; die Parteienabsicht sei auf die Begründung eines dinglichen Rechts gerichtet gewesen, zumal eine kostspielige Anlage gemeinsam errichtet, über Jahrzehnte instand gehalten und gemeinsam benutzt worden sei. Hilfsweise werde das Klagebegehren auf Ersitzung gestützt. Die Beklagten hätten jedenfalls nicht lastenfrei erworben, da die Dienstbarkeiten offenkundig gewesen seien; zwischen den Grundstücken habe keinerlei Abgrenzung bestanden und die Widmung der Hafenanlage auch für eine Benützung durch die Eigentümer der klägerischen Liegenschaft sei klar erkennbar gewesen.
Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, sie hätten ihre Liegenschaft lastenfrei erworben. Eine Dienstbarkeit sei in der Natur nicht ersichtlich gewesen und von den Klägern erstmals fünf Jahre nach dem Erwerb behauptet worden. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung seien nicht gegeben, hätten doch die Rechtsvorgänger der Kläger die Nachbarliegenschaft aufgrund eines vom damaligen Liegenschaftseigentümer (konkludent) eingeräumten persönlichen Nutzungsrechts benutzt. Keinesfalls sei eine dingliche Berechtigung eingeräumt oder erworben worden. Auch die wasserrechtliche Bewilligung sei nicht mit dinglicher Wirkung ausgestattet gewesen, sondern hätte sich auf die damaligen Liegenschaftseigentümer erstreckt. Schließlich sei das gemeinsame Projekt aufgrund des Verfalls des Hafens beendet gewesen; auch hätte der Vater der Kläger gegenüber den Beklagten auf eine Beteiligung an der Sanierung verzichtet und sich somit allfälliger Nutzungsrechte begeben. Überdies hätten die Beklagten das Nutzungsrecht durch das Untersagen der Nutzung gegenüber den Klägern aufgekündigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren überwiegend statt. Einerseits sei der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid dahin zu verstehen, dass das zuerkannte Wasserbenutzungsrecht dingliche Wirkung zugunsten der betroffenen Liegenschaften entfaltet habe. Andererseits sei aus den Feststellungen zu den Vereinbarungen der Liegenschaftseigentümer zu schließen, dass ein dingliches Nutzungsrecht aller Eigentümer der „Interessentenparzellen“ an der Hafenanlage vereinbart worden sei. Lediglich aufgrund der guten Nachbarschaft habe man eine Verbücherung unterlassen. Den Beklagten sei zum Erwerbszeitpunkt grundsätzlich bewusst gewesen, dass dem Nachbarn ein derartiges Recht zustand, das jedenfalls lange Jahre ausgeübt worden ist. Damit seien sie auch an die von den ursprünglichen Eigentümern getroffene Vereinbarung gebunden. Ein Verzicht der Kläger auf ihre Rechte liege nicht vor; die zumindest mehrdeutige Äußerung ihres Vaters hiezu binde die Kläger schon mangels Bevollmächtigung nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Eine Dienstbarkeit könne nach § 408 ABGB sowohl durch Vertrag ‑ auch schlüssig ‑ als auch durch Ersitzung erworben werden. Grunddienstbarkeiten könnten grundsätzlich auch als unregelmäßige Servitut nur bestimmten Personen eingeräumt werden, insbesondere wenn die Absicht zur Verdinglichung fehle. Derartige Abweichungen von einer dem Normaltyp der Grunddienstbarkeit entsprechenden Servitut würden allerdings nicht vermutet. Es sei dann Sache des Verpflichteten zu behaupten und zu beweisen, dass die Absicht auf die Begründung eines bloß obligatorischen Rechts gerichtet gewesen sei. Auch wenn es zweifelhaft sei, ob der wasserrechtliche Bescheid dingliche Wirkung haben sollte, sei doch auch eine Person ‑ die Ehegattin eines Liegenschaftseigentümers ‑ als Wasserberechtigte genannt worden, die gar nicht Liegenschaftseigentümerin war, habe das allfällige Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts noch nicht das Erlöschen einer zur Ausübung erforderlichen privatrechtlichen Servitut zur Folge. Zutreffend habe schon das Erstgericht nicht die bloße Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der Nutzung der Hafenanlage angenommen und in diesem Zusammenhang auch auf den erheblichen Errichtungsaufwand für das Gemeinschaftsprojekt der vier Grundstücksnachbarn hingewiesen. Nach dem festgestellten gemeinsamen Willen der Beteiligten sei mit der Nutzungsvereinbarung die schlüssige Einräumung entsprechender Dienstbarkeiten zugunsten der Nachbargrundstücke verknüpft gewesen. Gegen eine bloß obligatorisch wirkende Rechtseinräumung spreche einerseits die Lage der Grundstücke. Andererseits könne den Beteiligten nicht unterstellt werden, sie hätten eine Regelung getroffen, bei der mit jedem Eigentümerwechsel das gemeinsame Projekt gefährdet gewesen wäre. Die Kläger seien als (Einzel‑)Rechtsnachfolger in die Rechte ihres Vaters als seinerzeitigen Grundeigentümers eingetreten und könnten daher auch die Verbücherung der als dinglich verstandenen Nutzungsrechte begehren. Auf einen lastenfreien Erwerb nach § 1500 ABGB könnten sich die Beklagten nicht berufen, hätten sich doch für sie ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen von Rechten zugunsten der Liegenschaft der Kläger ergeben. Insbesondere das Bewusstsein, dass den Eigentümern der Nachbarparzellen Nutzungsrechte am Hafen zustehen, die sie auch über lange Jahre hinweg ausgeübt haben, schließe eine Gutgläubigkeit der Beklagten aus. Sie hätten mit dem Bestehen einer Grunddienstbarkeit rechnen müssen und keinesfalls auf eine bloß obligatorische Nutzungsvereinbarung vertrauen können. Wer sich in einer nicht völlig geklärten Rechtslage bloß mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers begnügt, ohne einen weiteren Versuch der Aufklärung der wahren Verhältnisse zu unternehmen, handle fahrlässig. Es wäre vielmehr naheliegend und zumutbar gewesen, auch mit den Eigentümern der Nachbarliegenschaften Kontakt aufzunehmen und Erkundigungen einzuholen. Schließlich sei auch eine zeitliche Befristung der Servitut im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere könne nicht von einer beschränkten Nutzungsdauer eines derartigen Hafens ausgegangen werden, die sich bei Vornahme entsprechender Instandhaltungsarbeiten auf einen nahezu unbegrenzten Zeitraum ausdehnen lasse. Auch die von den Klägern angesprochene ordentliche Kündigung scheide schon deshalb aus, weil bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen ein Abstehen vom Vertrag selbst aus wichtigen Gründen nur als äußerstes „Notventil“ gelten könne. Dass die Kläger zu einem konkreten Kostenbeitrag aufgefordert worden wären, diesen aber verweigert hätten, sei nicht behauptet worden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil ein vergleichbarer Fall durch das Höchstgericht noch nicht entschieden worden sei, wobei das Vorliegen einer „Interessentengemeinschaft“ und der Umfang der wasserrechtlichen Benutzungsbewilligung die Einbindung zusätzlicher rechtlicher Aspekte erforderlich mache; ob die Rechtsprechung zum stillschweigenden Erwerb einer Dienstbarkeit auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, sei über den Einzelfall hinaus von Bedeutung.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten, die von den Klägern nicht beantwortet wurde, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.
1. Die Frage, ob die seinerzeitigen Vereinbarungen der damaligen Grundeigentümer und deren in der Folge gepflogenes Verhalten den Schluss auf einen gemeinsamen Vertragswillen auf Begründung einer dinglichen Berechtigung der damaligen Eigentümer der Nachbarliegenschaften zulassen, ist eine solche des Einzelfalls, die das Berufungsgericht in unbedenklicher Weise gelöst hat. Es kann daher auf die Begründung der Vorinstanzen, die der erkennende Senat für gut vertretbar hält, verwiesen werden. Warum die Bewilligungsentscheidung der Wasserrechtsbehörde für das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Liegenschaftsnachbarn von Bedeutung sein sollte, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt.
2. Richtig ist, dass die Eigentümer jener Liegenschaften, auf denen sich das Hafenbecken befindet, bei der sonstigen Nutzung ihres Grundstücks limitiert sind, doch haben sie dies eben seinerzeit in Kauf genommen, um das gemeinsame Projekt realisieren zu können, an dem sich ja auch alle vier Familien finanziell im gleichen Ausmaß beteiligt haben. Haben die damaligen Grundeigentümer damit in Kauf genommen, dass ihre Grundfläche nicht anderweitig nutzbar ist, ist dies auch von den Beklagten als Rechtsnachfolgern im Liegenschaftseigentum hinzunehmen, die eben auch die auf der Liegenschaft haftenden Lasten übernehmen müssen. Ob sie über deren Bestehen von den Verkäufern getäuscht wurden, ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung.
3. Im Zusammenhang mit dem behaupteten lastenfreien Erwerb gemäß § 1500 ABGB erkennen die Revisionswerber selbst, dass eine Berufung auf Gutgläubigkeit nur dann möglich ist, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuchstand abweichenden, Sachverhalt erkennen lassen (RIS‑Justiz RS0011676 [insb auch T11, T16]). Bei ihren weiteren Ausführungen, die ein Fehlen derartiger Umstände behaupten, gehen sie jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach war ihnen im Moment des Erwerbs bewusst, dass „grundsätzlich“ den Eigentümern der vier Interessentenparzellen ‑ und somit auch den Klägern ‑ Nutzungsrechte am Hafen zustanden, die diese auch über Jahre hinweg ausgeübt hatten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen wären die Beklagten zur Wahrung ihrer Gutgläubigkeit gehalten gewesen, bei den Eigentümern der Nachbarliegenschaften ‑ zumindest bei jenen der außenliegenden Parzellen, auf denen sich das Hafenbecken nicht befindet ‑ Erkundigungen einzuholen, begegnet keinen Bedenken und kann keinesfalls als bedenkliche Fehlbeurteilung qualifiziert werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Auf die ursprünglich hilfsweise behauptete Kündigung eines Rechtsverhältnisses kommen die Revisionswerber nicht mehr zurück.
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