OGH 10Ob108/15b

OGH10Ob108/15b22.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. A*, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs und den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz (als Rekursgericht) vom 3. November 2015, GZ 4 R 196/14t‑8, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 15. Oktober 2014, GZ 23 Nc 50/14x‑3, zurückgewiesen und über den Antragsteller zwei Ordnungsstrafen verhängt wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E114259

 

Spruch:

1. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

2. Dem Rekurs des Antragstellers gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Beim Bezirksgericht Grieskirchen war zur AZ 1 P 30/04t (nunmehr 1 Pu 46/13t) ein Unterhaltsverfahren betreffend den mittlerweile volljährigen S* und die mittlerweile volljährige V* sowie den minderjährigen L* anhängig, im Zuge dessen der Vater der Kinder, Dr. A*, die zuständige Rechtspflegerin ablehnte. Diesem Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des (damaligen) Vorstehers des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 25. 6. 2009, GZ 1 Nc 5/09b‑7, nicht stattgegeben.

Am 30. 9. 2014 beantragte der Ablehnungswerber im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG, diesen Beschluss dahin abzuändern, dass seinem Ablehnungsantrag gegen die Rechtspflegerin stattgegeben werde. Für die Entscheidung über den Abänderungsantrag ist die nunmehrige Vorsteherin des Bezirksgerichts Grieskirchen Mag. B* zuständig. Am 3. 10. 2014 brachte der Ablehnungswerber unter anderem gegen diese einen Ablehnungsantrag ein und erhob gleichzeitig einen Fristsetzungsantrag betreffend den Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG.

Als Ablehnungsgründe werden geltend gemacht, dass Mag.* im Beschluss Jv 524/12v eine von der Rechtspflegerin selbst erstattete Anzeige ihrer Befangenheit vom 10. 2. 2009 „rechtswidrig abgeschmettert“ habe. Ein weiterer Befangenheitsgrund liege darin, dass Mag. * als zuständige Richterin im Oppositionsprozess 4 C 66/07 des Bezirksgerichts Wels eine Honorarnote des Rechtsanwalts Dr. P* um 8.000 EUR überhöht „genehmigt“ habe und den Ablehnungswerber um 34.000 EUR „betrogen“ habe, ohne schon vor der ersten Verhandlung bekanntzugeben, dass sie einmal sechs Monate hindurch in der Rechtsanwaltskanzlei Dris. P* gearbeitet habe.

Das Landesgericht Wels als Erstgericht gab dem Ablehnungsantrag nicht Folge. Rechtlich ging es davon aus, dass aus der (angeblichen) Unrichtigkeit von Gerichtsentscheidungen keine Ablehnungsgründe abgeleitet werden könnten, weil die Richtigkeit von Entscheidungen nicht im Ablehnungs‑, sondern im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen sei. Eine Verpflichtung des Richters zur Bekanntgabe möglicher Befangenheitsumstände an die Parteien sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es begründe daher keinen Verfahrensverstoß, wenn die abgelehnte Richterin im Oppositionsverfahren 4 C 66/07 des Bezirksgerichts Wels nicht vorab bekannt gegeben habe, im Zuge ihrer Richterausbildung sechs Monate in der Kanzlei desjenigen Rechtsanwalts gearbeitet zu haben, der in dem Verfahren als Vertreter der Gegenseite (der früheren Ehegattin des Ablehnungswerbers) aufgetreten sei. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass Ablehnungsentscheidungen nur verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen bilden und keine solche „über die Sache“ iSd § 73 AußStrG, weshalb sie weder durch eine Wiederaufnahmsklage noch durch einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG beseitigt werden könnten. Es sei ausgeschlossen, dass bei Beurteilung dieser Rechtslage das sachliche Beurteilungsvermögen der abgelehnten Richterin getrübt sein könnte. Eine Befangenheit sei daher zu verneinen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich der vom Ablehnungswerber selbst verfasste Rekurs, in dem als Rekursgründe falsche Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden und beantragt wurde, „allen Ablehnungsanträgen“ stattzugeben.

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht unterbrach zunächst das Rekursverfahren zur Prüfung der Frage, ob beim Ablehnungswerber die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen, durch das Pflegschaftsgericht. Nach Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 21. 9. 2015, GZ 4 P 143/11d‑73, setzte das Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 3. 11. 2015 das Rekursverfahren fort (Pkt I des Spruchs), wies den Rekurs des Ablehnungswerbers als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei (Pkt II des Spruchs). Weiters verhängte das Rekursgericht über den Rekurswerber wegen ‑ sowohl im Rekurs als auch im Ablehnungs‑ und Fristsetzungsantrag enthaltener ‑ beleidigender Äußerungen Ordnungsstrafen in Höhe von je 2.000 EUR, insgesamt somit in Höhe von 4.000 EUR (Pkt III des Spruchs).

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Rekurs unzulässig sei. Lasse man die im Rekurs enthaltenen substanzlosen Anschuldigungen und Beschimpfungen beiseite, bleibe kein Sachvorbringen übrig, das einer Behandlung als Rekurs unterzogen werden könnte. „Leere“ Rechtsmittel seien nicht verbesserbar, sodass der Rekurs zurückzuweisen sei.

Die Verhängung der Ordnungsstrafen begründete das Rekursgericht im Wesentlichen damit, dass der Rekurswerber sowohl in seinem Ablehnungs‑ und Fristsetzungsantrag als auch im Rekurs sämtliche Entscheidungsorgane wiederholt als neurotisch bezeichne, ihnen wiederholt Amtsmissbrauch vorwerfe und seine frühere Ehegattin mehrfach als Lügnerin beschimpfe. Seit vielen Jahren seien über den Rekurswerber wegen gleichartiger Behauptungen regelmäßig Ordnungsstrafen (auch im gesetzlichen Höchstausmaß von 2.000 EUR) verhängt worden. Da nach Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens feststehe, dass der Rekurswerber für seine beleidigenden Ausfälle verantwortlich sei, seien über ihn neuerlich zwei Ordnungsstrafen im gesetzlichen Höchstausmaß zu verhängen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Ablehnungswerber einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinem Ablehnungsantrag stattgegeben werde. Gleichzeitig erhob der Ablehnungswerber Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen und beantragte, den angefochtenen Beschluss in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs:

Der Ablehnungswerber macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, das Rekursgericht hätte sich inhaltlich mit seinem Rekursvorbringen auseinandersetzen müssen, wonach einer Befangenheitsanzeige der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichts Grieskirchen in der Vergangenheit bereits stattgegeben worden sei und im Allgemeinen das Vorliegen einer (fortdauernden) Befangenheit anzunehmen sei, wenn ein Richter selbst bereits einmal seine Befangenheit angezeigt habe.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

1. Wird im Ablehnungsverfahren ein Rekurs ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044509). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich dann nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgte (RIS‑Justiz RS0006000). Das sind hier die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (vgl 2 Ob 176/15v).

2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen wie hier die Zurückweisung des Rekurses als unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0010054).

3. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts ‑ beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs ‑ entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts ‑ für zulässig erachtet wird.

4. In Ablehnungssachen ist der Entscheidungsgegenstand mit jenem im Hauptverfahren gleichzusetzen (RIS‑Justiz RS0044508). Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den im Pflegschaftsverfahren entschieden wurde, bei keinem der  ‑ für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachtenden (RIS‑Justiz RS0112656) ‑ Unterhaltsbegehren 30.000 EUR.

5. Der Revisionsrekurs war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (10 Ob 82/07t mwN).

Das Erstgericht wird somit den Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die darin gestellten Anträge den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

2. Zum Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen:

In diesem Rechtsmittel macht der Rekurswerber zusammengefasst geltend, in Ablehnungsanträgen könne selbst der Vorwurf des Amtsmissbrauchs zulässig sein, seine frühere Ehegattin habe ihr Einkommen als Schulärztin verschwiegen und bei der Bezeichnung „neurotisch“ handle es sich unter Berücksichtigung der Neurosendefinition nicht um eine Beleidigung. Zudem sei das Gericht zweiter Instanz nicht dafür zuständig, Ordnungsstrafen für angebliche Beleidigungen in einem an die erste Instanz gerichteten Schriftsatz zu verhängen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

1. Verhängt das Rekursgericht (insoweit als Erstgericht) im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zulässig (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 62 Rz 13; RIS‑Justiz RS0121603). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

2. Gemäß § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann vom Gericht eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei verhängt werden, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder die in einem Schriftsatz den Gegner, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RIS‑Justiz RS0036327 [T1]). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen (RIS‑Justiz RS0036308).

3. Der Rekurswerber verwendete in seinem Ablehnungs‑ bzw Fristsetzungsantrag (ON 1) sowie im Rekurs (ON 4) in Bezug auf Rechtsprechungsorgane unter anderem Ausdrücke wie „suspekte justizamtsmissbrauchspfuschende Richterin“, „neurotische Persönlichkeitsstörung“, „suspekter Amtsmissbrauch“, „da frage sich der Mediziner und hier Rekurswerber, ist da aus Sicht des Geisteszustands der Ablehnungsrichter alles richtig gelaufen“, „höhergradige neurotische Persönlichkeitsstörungen der beschlussfassenden Richter“, „neurotischer Begründungsschwachsinn“, „amtsmissbrauchsverdächtiges System“, „mögliche Verwirrtheit des Ablehnungssenats“, „vorsätzlich gesetzwidrige Beschlussfassung“, „Eindruck eines suspekten Kasperltheaters am Gericht“, die Richter würden „ihr Amt dafür missbrauchen, den Rekurswerber abzuwehren oder zu verarschen, um Richterkollegen vor der Strafverfolgung zu schützen“ usw. Seine frühere Ehegattin und Mutter seiner Kinder bezeichnete der Rekurswerber als „bulimische Kindesmutter“, sie habe „vorsätzlich lügenhaft“ ihr Einkommen zu niedrig angegeben usw.

4. Diese Äußerungen des Rekurswerbers sind als Beleidigungen zu werten, weil sie das Maß berechtigter Kritik an den Rechtsprechungsorganen und den Verfahrensbeteiligten eindeutig überschreiten und in beleidigende und ausfällige Form gekleidet sind. Sie gehen über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt weit hinaus (RIS‑Justiz RS0046059). Nicht der Hinweis auf ein vermeintliches Fehlverhalten der abgelehnten Richterin und die behauptete Unrichtigkeit der von ihr getroffenen Entscheidungen rechtfertigt die Verhängung einer Ordnungsstrafe, sondern die verwendete Diktion, die im Interesse eines objektiv und emotionslos geführten Verfahrens nicht hingenommen werden kann (s bereits 10 Ob 24/14y). Es kommt dabei nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten (RIS‑Justiz RS0036247).

5. Da sich der Rekurswerber trotz Verhängung mehrerer Ordnungsstrafen in der Vergangenheit (vgl 5 Ob 37/14y; 10 Ob 24/14w; 10 Ob 44/09g; 10 Ob 110/07k ua) nicht veranlasst sah, sich in seinen Schriftsätzen und Rechtsmitteln einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, ist die Verhängung einer weiteren Ordnungsstrafe zu Recht erfolgt. Infolge der vom Rechtsmittelwerber ständig wiederholten Vorgangsweise und der fortdauernden Uneinsichtigkeit stellt die jeweils gänzliche Ausschöpfung des Strafrahmen des § 220 Abs 1 ZPO keine Ermessensüberschreitung dar.

6. Für das Verhängen der Ordnungsstrafe ist jedes Gericht berufen, das den die beleidigenden Ausfälle enthaltenden Schriftsatz zu behandeln hat (Konecny in Fasching/Konecny 2 II/2 § 86 ZPO Rz 19) bzw an welches der beleidigende Schriftsatz gelangt ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 86 Rz 6). Bei Rechtsmittelschriftsätzen können sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht (alternativ) tätig werden (RIS‑Justiz RS0036332). Im Hinblick auf den Regelungszweck des § 86 ZPO, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen, war das Rekursgericht auch berufen, eine Ordnungsstrafe wegen der im Ablehnungsantrag enthaltenen Äußerungen zu verhängen, der ihm mit dem Rekurs vorgelegt worden ist und der der Rekursentscheidung zugrunde liegt.

Dem Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen kommt somit keine Berechtigung zu.

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