European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00168.15I.0925.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, wonach, ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht ist (RIS‑Justiz RS0010723 [insb T7]), das im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners bleibt (5 Ob 123/86 NZ 1987, 104 [zust Hofmeister , NZ 1987, 109]; 5 Ob 11/87; 8 Ob 541/88
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Spielbüchler in Rummel , ABGB 3 § 364c ABGB Rz 15; Illedits in Schwimann , Ta‑Kom 3 § 364c ABGB Rz 4; Holzner in Kletečka/Schauer , ABGB ‑ ON1.02 § 364c ABGB Rz 16; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 364c ABGB Rz 21 f und 90). Im Einklang mit dieser Rechtslage hat das Rekursgericht den Rekurs des Masseverwalters gegen die Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Belastungs ‑ und Veräußerungsverbots ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist daher der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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