OGH 9Ob52/15k

OGH9Ob52/15k26.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegner 1. mj V*****, geboren am *****, vertreten durch den Kollisionskurator Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, und 2. F*****, wegen Feststellung der Nichtabstammung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Juni 2015, GZ 1 R 133/14g‑69, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00052.15K.1126.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass in einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, die Unterlassung von gebotenen Beweisaufnahmen dann revisibel ist, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (RIS‑Justiz RS0043113). Davon kann hier nicht ausgegangen werden: Die Ermittlung und Anwendung venezolanischen Rechts durch das Rekursgericht auf den vorliegenden Fall zieht die Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel. Sie bestreitet insbesondere nicht die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass ein nach venezolanischem Recht formwirksames Vaterschaftsanerkenntnis nach den Umständen des konkreten Falls über eine vom Antragsteller unterfertigte Marginaleintragung im venezolanischen Zivilregister für Geburten hinaus der Errichtung einer gesonderten Urkunde bedurft hätte. Sowohl der Antragsteller als auch die Zweitantragsgegnerin, die Mutter der Revisionsrekurswerberin, haben übereinstimmend angegeben, dass der Antragsteller lediglich die genannte Marginaleintragung unterfertigt hat, dass aber darüber hinaus keine gesonderte Urkunde über ein Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers errichtet wurde. Diesen Umstand hat das Erstgericht auch unangefochten festgestellt. Es ist Sache der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ob die Aussage des Antragstellers und der Mutter der Revisionsrekurswerberin glaubwürdig ist. Die Gerichte sind durch den Untersuchungsgrundsatz nicht in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt (9 Ob 49/03a uva; RIS‑Justiz RS0043368 [T1]).

Im Anlassfall wurden die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht verkannt: Die Revisionsrekurswerberin führt aus, dass sich sowohl aus der schon genannten vom Antragsteller unterfertigten Marginaleintragung, als auch aus der Auskunft des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Venezuela der Hinweis ergebe, dass eine weitere, gesonderte Urkunde über ein Vaterschaftsanerkenntnis existieren müsse. Sie macht damit im Ergebnis aber nicht eine unrichtige Anwendung ausländischen Rechts geltend, sondern wendet sich gegen die auch im Außerstreitverfahren nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS‑Justiz RS0108449 ua).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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