OGH 4Ob169/15d

OGH4Ob169/15d20.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff ‑ Rami ‑ Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** „Ö*****“ GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. August 2015, GZ 1 R 122/15s‑12, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. Juli 2015, GZ 57 Cg 25/15z‑5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00169.15D.1020.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen das Sicherungsbegehren der Klägerin ab, das darauf gerichtet war, im geschäftlichen Verkehr fremdes Grundeigentum, insbesondere einer bestimmten Eigentümerin, zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, insbesondere zum Zweck der Werbung, sofern für diese Nutzung eine oder mehrere privatrechtliche Zustimmungen nötig seien und die Beklagte nicht über alle erforderlichen privatrechtlichen Zustimmungen verfüge. Nach der Rechtsprechung könne ein Verstoß gegen ein Ausschließlichkeitsrecht Dritter nur dann als Lauterkeitsverstoß geltend gemacht werden, wenn durch die Verletzung auch schützenswerte Belange der Allgemeinheit (und damit auch der Mitbewerber) betroffen sind. Ein auch allgemeine Belange betreffender Eingriff liege vor, wenn dieser eine amtswegige Ahndung nach sich ziehe. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb aus dem Rechtsbruch (Verletzung des Eigentumsrechts Dritter), der hier weder strafrechtlich, gewerberechtlich oder nach dem Wiener Gebrauchsabgabengesetz von Amts wegen zu verfolgen sei, keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG abzuleiten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs ihr Sicherungsbegehren weiter verfolgt, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Bereits das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, dass im Fall der zu 4 Ob 62/14t ‑ Sportlerbilder ergangenen Entscheidung zur Begründung des Unterlassungsgebots auf die dort geltend gemachte Verletzung der beruflichen Sorgfalt durch zustimmungslose Bildveröffentlichung, von der die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten betroffen war, verwiesen wurde. Dadurch griff die dortige Klägerin nicht in die Verfolgungsrechte der Abgebildeten ein (Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen; 4 Ob 93/01g ua; RIS‑Justiz RS0115373).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrem Rekurs gegen die das Sicherungsbegehren abweisende erstgerichtliche Entscheidung lediglich mit dem ihrer Ansicht nach bestehenden Recht der Klägerin argumentiert, die Eingriffe in fremdes Eigentum als Rechtsbruch lauterkeitsrechtlich geltend zu machen, sie hat hingegen nicht eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt ins Spiel gebracht. Hat die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur einen bestimmten Aspekt aufgegriffen und wurde die erstgerichtliche Entscheidung nicht aus dem nunmehr relevierten Grund bekämpft, dann kann die diesbezügliche rechtliche Beurteilung in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden (10 Ob 41/04h ua; RIS‑Justiz RS0043338 [T11]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte