OGH 4Ob93/01g (RS0115373)

OGH4Ob93/01g26.11.2019

Rechtssatz

Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.

Wettbewerbsvorsprung durch RechtsbruchBem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0078013.

 

Normen

UWG §1 A
UWG §1 C2
UWG §1 D5f
UWG §78

4 Ob 93/01gOGH24.04.2001
4 Ob 140/01vOGH12.06.2001
4 Ob 20/08gOGH11.03.2008

Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T1)

4 Ob 185/08xOGH18.11.2008

Auch; Beisatz: Diese Erwägungen erfassen nicht den Fall, dass die Klägerin über ein eigenes Interesse am unveränderten Abdruck der Bilder verfügt, das jenem der Abgebildeten nicht nur gleichkommt, sondern wirtschaftlich sogar vorgeordnet ist. Grundlage des Anspruchs ist hier nicht ein durch Eingriff in fremde Persönlichkeitsrechte erzielter Vorsprung im Wettbewerb, sondern die spezifische Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten im Verhältnis zu einem Mitbewerber. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/167

4 Ob 169/15dOGH20.10.2015

Auch; Beisatz: Hier: Eingriff in fremdes Eigentum. (T3)

4 Ob 75/16gOGH20.04.2016

Auch; Beisatz: Hier: Besitzstörung. (T4)

4 Ob 45/17xOGH28.03.2017

Auch

4 Ob 84/19kOGH26.11.2019

Beisatz: Auch das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht. Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann daher von Dritten grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0040OB00093_01G0000_001

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