OGH 11Os108/15i

OGH11Os108/15i20.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Ivan R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten R***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Sasa M***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. März 2015, GZ 12 Hv 76/14a‑145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00108.15I.1020.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Sasa M***** enthält, wurde Ivan R***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (1./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Juni 2014 in N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sasa M***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge

1./ aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn nach Österreich eingeführt, indem er im Urteilsspruch zahlenmäßig genannte, das 25‑fache der Grenzmenge übersteigende Mengen Heroin, Acetylcodein und Monoacetylmorphin in einem dazu präparierten Fahrzeug über die jeweiligen Staatsgrenzen transportierte;

2./ die unter 1./ genannten Suchtgiftmengen mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass diese in Verkehr gesetzt werden, wobei er diese Tat in Bezug auf Suchtgifte in einer das 15‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf §§ 281 Abs 1 Z 4, 9 lit a, lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Exfrau, der Schwester und des Schwagers des Angeklagten zum Beweis dafür, dass „die Gläubiger des Erstangeklagten bei allen Personen das Geld eintreiben wollten und auch Drohungen gegen deren Kinder ausgestoßen haben“ (ON 126 S 17), Verteidigungsrechte nicht geschmälert, weil das Beweisthema keinen für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen Umstand (RIS‑Justiz RS0116503; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 327 f), sondern ‑ wie vom Verteidiger des Beschwerdeführers entgegen seinen nunmehrigen Ausführungen bereits in der Hauptverhandlung entsprechend dargelegt (ON 126 S 18) ‑ ausschließlich einen (kein relevantes Beweisthema darstellenden ‑ vgl RIS‑Justiz RS0099187, RS0099473) Milderungsgrund für die Strafbemessung betraf.

Mit der Behauptung fehlender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig die entsprechenden ‑ insbesondere auch zur Ausführung der Tathandlungen durch den Angeklagten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung getroffenen ‑ Urteilsannahmen (US 9 f) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810). Welche über die ‑ auch zum Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel ‑ getroffenen Feststellungen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion noch erforderlich gewesen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Dass (grenzüberschreitender) Suchtgifthandel in der Variante der Ein‑ und Ausfuhr (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG; 1./) den mit Beziehung auf dasselbe Suchtgift (mit Inverkehrsetzungsvorsatz) begangenen Besitz und Transport im Inland (§ 28 Abs 1 erster Satz zweiter und dritter Fall SMG; 2./) ‑ entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0117789, RS0111410 [T9]) ‑ zufolge Scheinkonkurrenz verdrängen soll, behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bloß, ohne dies methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS‑Justiz RS0116565; Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 588 mwN).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 9 lit b einen Feststellungsmangel in Ansehung eines „rechtfertigenden/entschuldigenden Notstandes“ reklamiert, nimmt sie prozessordnungswidrig weder an in der Hauptverhandlung Vorgekommenem (RIS‑Justiz RS0118580, RS0116735) noch an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit Maß. Die Behauptungen des Angeklagten, dass er verschuldet sei und bedroht worden wäre, stellen bloß ein ‑ für die Lösung der Schuld‑ und Subsumtionsfrage irrelevantes (RIS‑Justiz RS0088761) und durch das Ergebnis der Telefonüberwachung zudem widerlegtes (US 16) ‑ Motiv für den Drogentransport dar.

Mit der Kritik, das Erstgericht habe den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB nicht berücksichtigt, bringt die Sanktionsrüge (Z 11), die sich im Übrigen darauf beschränkt, „zur Vermeidung der Produktion überlanger Schriftsätze durch kopieren“ auf die Ausführungen zur (Straf‑)Berufung zu verweisen, bloß ein (weiteres) Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0116960).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte