European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00150.15W.1012.000
Spruch:
1. Die aus verworrenen, unklaren, sinn‑ und zwecklosen Ausführungen bestehenden Punkte I. („Absolutes Recht auf Wahrung der Würde“) und II. („Rekurs“) des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. 7. 2015, der sich in der Wiederholung schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, werden gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.
2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der (aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder) sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).
3. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Schriftsätze der Klägerin sind dem Obersten Gerichtshof aus diesem (vgl 2 Ob 122/15b) und diversen anderen Verfahren bekannt (zur Berücksichtigung auch anderer Verfahren derselben Person im Verfahren nach § 86a Abs 2 ZPO vgl Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 86a Rz 6).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Beantwortung eines absolut unzulässigen Rekurses ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl RIS‑Justiz RS0041838 [T5]).
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