OGH 2Ob150/15w

OGH2Ob150/15w12.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

Veith und Dr.

Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 225.371,79 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Juli 2015, GZ 13 Nc 16/15z‑2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00150.15W.1012.000

 

Spruch:

1. Die aus verworrenen, unklaren, sinn‑ und zwecklosen Ausführungen bestehenden Punkte I. („Absolutes Recht auf Wahrung der Würde“) und II. („Rekurs“) des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. 7. 2015, der sich in der Wiederholung schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, werden gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.

2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der (aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder) sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).

3. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Schriftsätze der Klägerin sind dem Obersten Gerichtshof aus diesem (vgl 2 Ob 122/15b) und diversen anderen Verfahren bekannt (zur Berücksichtigung auch anderer Verfahren derselben Person im Verfahren nach § 86a Abs 2 ZPO vgl Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 86a Rz 6).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Beantwortung eines absolut unzulässigen Rekurses ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl RIS‑Justiz RS0041838 [T5]).

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