OGH 5Ob163/15d

OGH5Ob163/15d23.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V***** H*****, geboren am *****, und S***** H*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** H*****, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 21. Juli 2015, GZ 2 R 174/15k‑97, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00163.15D.0923.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Eltern eher die Regel sein (RIS‑Justiz RS0128811 [T1]). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0128812) setzt eine sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Obsorge aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations‑ und Kommunikationsfähigkeit voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Ob eine ausreichende Gesprächsbasis vorhanden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (8 Ob 7/15k).

2. Im vorliegenden Fall ist die ausführlich begründete Auffassung der Vorinstanzen, dass die rechtskräftig angeordnete gemeinsame Obsorge mit Kontaktrecht der Mutter nach wie vor sinnvoll ist und das Wohl der beiden Minderjährigen fördert, weil die Eltern trotz Konflikten in der Vergangenheit zu Kommunikation und Kooperation bereit sind, zumindest vertretbar. Dass die Eltern dabei (auch) via SMS kommunizieren, bedeutet nicht zwingend ihre Unfähigkeit oder fehlende Bereitschaft zu einem Informationsaustausch. Diese Art der Nachrichtenübermittlung ist nämlich nicht nur weit verbreitet. Sie dient auch der schnellen Kommunikation zwischen den berufstätigen, nicht im selben Ort wohnenden Eltern, wenn Kontakte zur Mutter auf die Freizeit- und/oder Schulaktivitäten der beiden Kinder abgestimmt werden sollen. Gerade die Höflichkeit und Sachlichkeit der Nachrichten zeigen die ungeachtet ihrer Konflikte nach (unbegründeten) Misshandlungsvorwürfen nach wie vor bestehende Gesprächsbasis.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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