European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00155.15Y.0827.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Kontaktrecht (§ 186 ABGB nF) eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei regelmäßig erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen sind (vgl nur RIS‑Justiz RS0097114, RS0087024).
Dass dem Rekursgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, vermag die Revisionsrekurswerberin in keiner Weise aufzuzeigen. Sie strebt ein monatliches Kontaktrecht im Ausmaß von drei Stunden an, wogegen die Vorinstanzen unter Berücksichtigung der klaren Wünsche des bereits vierzehnjährigen Kindes (§ 108 AußStrG) eine Beibehaltung der bisherigen Kontaktdauer von zwei Stunden verfügt haben.
2. Die Revisionsrekursausführungen zum von beiden Instanzen abgewiesenen Antrag der Mutter auf Verhängung von Beugestrafen gegen die Pflegemutter und den Kinder‑ und Jugendhilfeträger sind in keiner Weise geeignet, die Richtigkeit der Abweisung in Frage zu stellen. Über weite Strecken wird nur allgemein der pädagogische Gedanke erörtert, dass Beugestrafen wegen der damit verbundenen finanziellen Nachteile häufig probate Mittel seien, Obsorgeberechtigte zur gesetzmäßigen Mitwirkung an Kontaktrechten zu verhalten, wobei die schlampige Formulierung der Erwägungen (so ist etwa von „Belegschaftsgerichten“, „der obstfrierenden Mutter“, „Berufungssenat“, „puhitiv“ und einer „verbannten Sinnesänderung“ die Rede) die Verständlichkeit der Darlegung keineswegs fördert. Dem wesentlichen Argument der Vorinstanzen, eine Beugestrafe habe dort keinen Sinn, wo ohnehin bereits eine ausreichende Kooperation erreicht worden sei, weil sie nicht dazu diene, verpöntes Verhalten in der Vergangenheit zu sanktionieren, hält die Revisionswerberin nichts Sachliches entgegen. Ihre in diesem Zusammenhang angestellte „Argumentation“ (Die Auffassung des Rekursgerichts widerspreche „... dem Gesetz selbst, das in § 79 Abs 2 AußStrG, insbesondere dessen Z 1 klarerweise von Geld strafen spricht. § 79 Abs 2 Z 2 AußStrG sieht sogar Beugehaft vor.“) ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, die zutreffende Auffassung des Rekursgerichts, bei den in § 79 AußStrG ausdrücklich als „Zwangsmittel“ vorgesehenen Maßnahmen handle es sich um Beugemaßnahmen und nicht um repressive Instrumente pönalen Charakters inhaltlich in Frage zu stellen.
3. Die Kostenentscheidung des Rekursgerichts ist einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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