OGH 4Ob8/15b

OGH4Ob8/15b11.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** k.s., *****, 2. F***** A*****, und 3. D***** A*****, alle vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. November 2014, GZ 5 R 172/14x‑13a, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00008.15B.0811.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die lauterkeitsrechtliche Haftung des Gehilfen setzt voraus, dass in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale des betreffenden Lauterkeitsverstoßes verwirklicht werden. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS‑Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462), und er muss den unmittelbaren Täter bewusst fördern (RIS‑Justiz RS0026577). Die Behauptungs‑ und Beweislast (Bescheinigungslast) trifft dafür nach allgemeinen Grundsätzen den Kläger (vgl 4 Ob 140/06a).

Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, dass die Drittbeklagte (die Ehegattin des zweitbeklagten Geschäftsführers der Erstbeklagten) weder Gesellschafterin noch Organ der Erstbeklagten ist, und dass sie für das frühere österreichische Geschäftskonto der Erstbeklagten, das bis Ende Jänner 2014 bestand, zeichnungsbefugt war. Nicht bescheinigt ist, dass die Drittbeklagte auf die Erstbeklagte rechtlich Einfluss ausüben konnte oder ihr der Grund von Zahlungseingängen auf deren Firmenkonto bekannt war oder sie Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatumständen hatte. Ein Strafverfahren gegen sie (Betrug) wurde eingestellt. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen eine lauterkeitsrechtliche Haftung der Drittbeklagten für Verhalten der Erstbeklagten abgelehnt hat, entspricht dies den Grundsätzen der Rechtsprechung.

Auch der im Rechtsmittel hervorgehobene Umstand, dass die Drittbeklagte Geschäftsführerin einer GmbH ist, die wiederholt Zahlungen der Erstbeklagten erhielt und gegen die ein Unterlassungstitel aus dem Jahr 1997 wegen Verstößen gegen § 28a UWG besteht, begründet noch keine Mithaftung für das hier gegenständliche unlautere Verhalten der Erstbeklagten und ihres Geschäftsführers (Verstoß gegen § 28a UWG).

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