European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00008.15B.0811.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die lauterkeitsrechtliche Haftung des Gehilfen setzt voraus, dass in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale des betreffenden Lauterkeitsverstoßes verwirklicht werden. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS‑Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462), und er muss den unmittelbaren Täter bewusst fördern (RIS‑Justiz RS0026577). Die Behauptungs‑ und Beweislast (Bescheinigungslast) trifft dafür nach allgemeinen Grundsätzen den Kläger (vgl 4 Ob 140/06a).
Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, dass die Drittbeklagte (die Ehegattin des zweitbeklagten Geschäftsführers der Erstbeklagten) weder Gesellschafterin noch Organ der Erstbeklagten ist, und dass sie für das frühere österreichische Geschäftskonto der Erstbeklagten, das bis Ende Jänner 2014 bestand, zeichnungsbefugt war. Nicht bescheinigt ist, dass die Drittbeklagte auf die Erstbeklagte rechtlich Einfluss ausüben konnte oder ihr der Grund von Zahlungseingängen auf deren Firmenkonto bekannt war oder sie Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatumständen hatte. Ein Strafverfahren gegen sie (Betrug) wurde eingestellt. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen eine lauterkeitsrechtliche Haftung der Drittbeklagten für Verhalten der Erstbeklagten abgelehnt hat, entspricht dies den Grundsätzen der Rechtsprechung.
Auch der im Rechtsmittel hervorgehobene Umstand, dass die Drittbeklagte Geschäftsführerin einer GmbH ist, die wiederholt Zahlungen der Erstbeklagten erhielt und gegen die ein Unterlassungstitel aus dem Jahr 1997 wegen Verstößen gegen § 28a UWG besteht, begründet noch keine Mithaftung für das hier gegenständliche unlautere Verhalten der Erstbeklagten und ihres Geschäftsführers (Verstoß gegen § 28a UWG).
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