OGH 3Ob119/15v

OGH3Ob119/15v15.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch ihren einstweiligen Sachwalter Mag. Mario Hopf, Rechtsanwalt in Villach, wegen § 35 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. April 2015, GZ 42 R 442/14g‑57, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00119.15V.0715.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die außerordentliche Revision zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Grundsatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keinen Unterhaltsanspruch gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (RIS‑Justiz RS0080395 [T9]), gilt im Fall des Bezugs von Mindestsicherung (früher Sozialhilfe), für die ‑ im Gegensatz zur Sozialversicherung ‑ der Grundsatz der Subsidiarität kennzeichnend ist (RIS‑Justiz RS0072870 [T2]), nur eingeschränkt. Insoweit ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtige durch die Gewährung solcher Leistungen nicht entlastet werden soll; nur dann, wenn die gewährte Sozialhilfe (Mindestsicherung) endgültig nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen (RIS‑Justiz RS0063121 [T2, T5]; RS0118565 [T2]; 4 Ob 29/14i mwN).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, wonach die Beklagte trotz Bezugs von Leistungen der Mindestsicherung nach dem K‑MSG zur Geltendmachung ihres titulierten Unterhaltsanspruchs berechtigt ist, nicht abgewichen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat es auch die Entscheidung 9 Ob 18/09a nicht unrichtig ausgelegt. Darin hat der Oberste Gerichtshof nämlich ‑ wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt ‑ nur ausgesprochen, dass § 48 Abs 1 K‑MSG keine Legalzession anordnet, sondern einen „eigenen“ Ersatzanspruch des Trägers der Mindestsicherung gegen jene Personen normiert, die dem Hilfeempfänger gegenüber unterhaltspflichtig sind (RIS‑Justiz RS0125745).

2. Das Unterbleiben der Wahrnehmung der zufolge § 49 Abs 1 K‑MSG eingetretenen Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Landes Kärnten für bis einschließlich 31. 12. 2011 erbrachte Leistungen hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht mit der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime (§ 35 Abs 3 EO) begründet, sondern damit, dass der Kläger sich in erster Instanz nicht auf diesen Tatbestand gestützt hat. Diese Auslegung des Klagevorbringens stellt jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

3. Der weitere Einwand des Klägers, der betriebene Unterhaltsrückstand sei nicht zur Gänze durch den Titel gedeckt, ist von vornherein kein tauglicher Oppositionsgrund, weil es sich dabei nicht um eine den betriebenen Anspruch nach Schaffung des Titels aufhebende (oder hemmende) Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO handelt. Vielmehr behauptet der Revisionswerber damit eine Unrichtigkeit der Exekutionsbewilligung, die er mit Einspruch nach § 54c Abs 1 EO (wegen Fehlens eines die bewilligte Exekution zur Gänze deckenden Exekutionstitels) geltend zu machen gehabt hätte ( Jakusch in Angst 2 , § 35 EO Rz 12; vgl auch RIS‑Justiz RS0000479). Daran kann auch der von ihm ins Treffen geführte Umstand nichts ändern, dass die Behauptung der Verjährung der betriebenen Forderung ‑ die weder mit Rekurs noch mit Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung erfolgreich hätte eingewendet werden können ‑ einen Oppositionsgrund bildet (RIS‑Justiz RS0001244; 3 Ob 35/15s mwN).

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