OGH 10ObS175/94

OGH10ObS175/9419.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin T*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Paul Georg Appiano, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Oktober 1993, GZ 34 Rs 61/93-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.März 1993, GZ 14 Cgs 207/90-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.8.1990 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der am 4.5.1944 geborene Kläger überwiegend im erlernten Beruf als Stereotypeur und Galvanoplastiker und wegen Rückganges dieses Berufes seit 1985 als Offsetmontierer beschäftigt war. Seine Arbeitsfähigkeit reicht für die weitere Ausübung des erlernten Berufes aus, der jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in ausreichender Zahl vorhanden ist. Sie reicht aber auch für die Berufe eines Offsetmontierers und -kopierers aus. Deshalb gelte der Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, weil seine Arbeitsfähigkeit noch für seinen erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf ausreiche. Daß für diesen Beruf infolge technischer Umstellungen nicht mehr ausreichend Arbeitsplätze vorhanden seien, könne den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht aber den der Invalidität auslösen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Abänderung, allenfalls Aufhebung des Berufungsurteils gerichtete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Die rechtliche Beurteilung des diesbezüglich ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Kläger deshalb nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gilt, weil seine Arbeitsfähigkeit für den erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf ausreicht, ist richtig.

Stereotypeur und Galvanoplastiker ist nach wie vor ein Lehrberuf iS des Berufsausbildungsgesetzes, für den es Ausbildungsvorschriften idF BGBl 1979/291, eine Prüfungsordnung idF BGBl 1987/540 und einen Berufsschullehrplan idF BGBl 1990/555 gibt. Stereotypeure und Galvanoplastiker sind auch noch nach dem Berufslexikon I Lehrberufe14 (1990) fallweise in Klein- und Mittelbetrieben des graphischen Gewerbes und in der Österreichischen Staatsdruckerei tätig. Daß dieser Lehrberuf (und sein verwandter Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeure) wegen Verdrängung des Hochdrucks durch den Flachdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr geringe Bedeutung hat, hat mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit des Klägers infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nichts zu tun und ist daher für die Frage, ob er als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gilt, ohne Bedeutung. Daß auch körperlich und geistig gesunde Versicherte von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen in diesem Lehrberuf nur mehr wenige Arbeitsplätze finden können, ist allein auf eine Änderung des Arbeitsmarktes zurückzuführen. Damit handelt es sich aber, wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde, um das Risiko der Arbeitslosigkeit, das nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 versichert ist, nicht aber um einen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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