OGH 1Ob113/15x

OGH1Ob113/15x18.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** Unternehmensberatung GmbH, *****, vertreten durch die Hengstschläger Lindner und Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 16.047,44 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 12.000 EUR), gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 19. März 2015, GZ 53 R 29/15v‑26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. November 2014, GZ 33 C 303/13h‑22, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00113.15X.0618.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 838,44 EUR (darin 139,74 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Der damalige Geschäftsführer der Beklagten wandte sich im Spätherbst 2012 über Empfehlung der damaligen Hausbank an die Klägerin, weil bis Ende März 2013 ein Darlehen in Höhe von 200.000 EUR zurückzuzahlen war, widrigenfalls der Darlehensgeber berechtigt gewesen wäre, die gesamten Geschäftsanteile an der Beklagten von deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter zu übernehmen. Nachdem es mehrere Gespräche zwischen den Geschäftsführern der Streitteile gegeben und der Geschäftsführer der Klägerin geäußert hatte, es kämen mehrere Investoren in Frage, die der Beklagten bzw deren Geschäftsführer einen Betrag von zumindest 200.000 EUR zur Verfügung stellen könnten, übermittelte die Klägerin ein schriftliches Angebot an die Beklagte. Dieses enthielt unter anderem auch das „Modul 3 (Finanzierungspartner)“, das wie folgt lautete:

„Wir unterstützen Sie bei der Suche von Beteiligungspartnern (exklusive der von Ihnen genannten) welche sich an Ihrem Unternehmen beteiligen möchten. Die Ansprache möglicher Partner erfolgt in vorheriger Abstimmung mit Ihnen und der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung der Interessenten.

Ziel: Sicherung des Unternehmens

Zeitbedarf: je nach Stunden und Ver- einbarung

Zeitplan: ab Dezember 2012

Honorar: 3 % der Beteiligungs‑ bzw Finanzierungssumme

mindestens 10.000 EUR.“

Nachdem die Beklagte dieses Angebot unterfertigt hatte, begab sich die Klägerin auf die Suche nach möglichen Investitionspartnern, wobei es lediglich mit einem (im Folgenden: Investor) zu Vorgesprächen kam. Die dabei vom Geschäftsführer der Klägerin unterbreiteten Vorschläge fanden nicht die Zustimmung des Investors bzw seines Steuerberaters. Obwohl der Geschäftsführer der Klägerin der Meinung war, dass der Investor das Interesse an einer Finanzierung der Beklagten verloren habe, hatte deren Geschäftsführer ein gutes Gefühl und wandte sich nochmals an diesen, worauf es tatsächlich zu einer „Finanzierung“ durch den Investor kam. Dabei wurde „die Stammeinlage“ der beklagten GmbH von 36.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht, wobei der Investor einen Geschäftsanteil erwarb und den Betrag von 64.000 EUR einzahlte. Darüber hinaus gewährte er der Beklagten ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 300.000 EUR.

Die Klägerin begehrte nun unter Hinweis auf die getroffene Vereinbarung unter anderem 10.000 EUR zuzüglich USt samt Zinsen als vereinbarte Erfolgsprovision (das übrige Begehren ist nicht mehr verfahrensgegenständlich). Nach mehreren Beteiligungsvorschlägen habe der von der Klägerin gefundene Investor in das schließlich von der Beklagten vorgeschlagene Beteiligungsmodell eingewilligt. Das Erfolgshonorar sei zusätzlich zu sonstigen Entgeltansprüchen der Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der spätere Investor sei der Beklagten zwar über Vermittlung der Klägerin als möglicher Interessent für eine Beteiligung am Unternehmen zugeführt worden, doch seien die Gespräche zur Beteiligung vorerst gescheitert, weshalb der Interessent abgesagt habe. Erst über Initiative der Beklagten sei es zu einer Beteiligung in anderer Form gekommen. Ein Erfolgshonorar gebühre schon deshalb nicht, weil der Abschluss nur aufgrund von Eigeninitiative der Beklagten erfolgt sei und es somit an einer verdienstvollen Vermittlung durch die Klägerin mangle.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren jeweils statt; das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Mit dem sonstigen Beratungshonorar sei das zusätzlich vereinbarte Erfolgshonorar bei Vermittlung eines Beteiligungspartners nicht abgegolten. Ausgehend vom schriftlichen Anbot könne kein Zweifel bestehen, dass bei erfolgreicher Vermittlung eines Beteiligungspartners ein Honorar von mindestens 10.000 EUR fällig werde. Nach Maklerrecht gebühre die Provision nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande gebracht worden sei. Hier sei das Erfolgshonorar für die erfolgreiche Unterstützung bei der Suche von Beteiligungspartnern am Unternehmen der Beklagten vereinbart worden. Die festgestellte Beteiligung samt Kreditgewährung sei als Unternehmensbeteiligung im Sinne der getroffenen Honorarvereinbarung anzusehen. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten unter dem wirtschaftlichen Druck einer früheren, für ihn ungünstigen Fremdfinanzierung letztlich zur Aufgabe der Mehrheit im Unternehmen bereit gewesen sei, führe dies nicht zu einem Entfall des Provisionsanspruchs.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.

Dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars „durch einen Unternehmensberater“ und den Voraussetzungen für die „Verdienstlichkeit nach Maklerrecht“ nicht besteht, begründet für sich keine erhebliche Rechtsfrage, besteht doch keine Veranlassung dazu, die Fragen nach der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Provision) sowie der Verdienstlichkeit der Vermittlungstätigkeit im Einzelfall nur deshalb anders zu behandeln, weil der Maklervertrag (§ 1 MaklerG) von einem Unternehmensberater abgeschlossen wurde. Diese Norm setzt ja keine besondere beruflichen Eigenschaften des Maklers voraus.

Mit ihren Ausführungen, es sei ein gänzlich anderes Geschäft abgeschlossen worden als die von der Klägerin ursprünglich vorgeschlagenen, übersieht die Revisionswerberin offenbar, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen ursprünglich nur die Rede davon war, dass die Beklagte sehr schnell 200.000 EUR aufbringen müsse, und dass sich die Klägerin bereit erklärte, Investoren zu suchen. In dem daraufhin formulierten Anbot wird von der Suche nach „Beteiligungspartnern“, die sich am Unternehmen der Beklagten „beteiligen“ möchten, gesprochen und als Ziel die „Sicherung des Unternehmens“ angeführt. Aus welchen Gründen das schließlich zustande gekommene Beteiligungsmodell diesen Vorgaben nicht entsprechen sollte, vermag die Revisionswerberin nicht zu erklären. Dass es nach der Namhaftmachung des Interessenten vorerst andere Beteiligungsvorschläge gegeben hatte, ändert nichts daran, dass im Vertrag keine nähere Art der angestrebten Beteiligung am Unternehmen festgelegt worden war und der vorgesehene Erfolg schließlich durch die mit dem Investor eingetretene Einigung herbeigeführt wurde. Hielt sich nun das abgeschlossene und von der Klägerin vermittelte Geschäft im (weiten) Rahmen der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung, stellt sich die Frage nach dessen Zweckgleichwertigkeit im Sinne des § 6 Abs 3 MaklerG nicht.

Mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe bloß negative Empfehlungen hinsichtlich eines nochmaligen Kontakts zwischen der Beklagten und dem Investor abgegeben, entfernt sich die Revisionswerberin von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Klägerin über eine bloße Namhaftmachung im Sinne des § 6 Abs 2 MaklerG jedenfalls erheblich hinausgegangen, hat der Investor doch die wesentlichen Informationen über das Unternehmen der Beklagten aufgrund des Kontakts mit der Klägerin erhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Verdienstlichkeit der Vermittlungstätigkeit sei ungeachtet dessen zu bejahen, dass der Investor sein Interesse aufgrund der ursprünglich diskutierten Beteiligungsvorschläge vorerst verloren und sich ‑ wenn auch aufgrund einer Kontaktaufnahme durch den Geschäftsführer der Beklagten ‑ kurze Zeit später dazu bereit gefunden hatte, sich auf einer anderen Basis an der Gesellschaft zu beteiligen und dieser Kredit zu gewähren, ist keineswegs eine bedenkliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, womit sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO erweist. Entgegen dem Inhalt ihres Kostenverzeichnisses ist allerdings auf Seiten der Klägerin eine Pauschalgebühr im Revisionsverfahren nicht angefallen. Die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten beträgt lediglich 12.000 EUR.

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