1. Teil: ALLGEMEINER TEIL
Begriff und Tätigkeit des Maklers Begriff
§ 1.
Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.
Schlagworte
Vermittler
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038513
alte Dokumentnummer
N2199655820J
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