European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00093.15W.0617.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 93,19 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Die Vorinstanzen wiesen die auf eine Zahlungsvereinbarung vom April 2013 gestützte Klage (teilweise) mit der Begründung ab, die von der Beklagten gemachte Zahlungszusage, auf die sich der Kläger stütze, sei nicht ernstlich abgegeben worden. Da ein derartiger Erklärungsmangel das Zustandekommen des behaupteten Rechtsgeschäfts verhindere, bedürfe es keiner Anfechtung der Willenserklärung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers, mit der er seinen (restlichen) Klageanspruch weiter verfolgt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage. Dagegen ist die Frage, ob eine Willenserklärung bestimmt und verständlich war, eine Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0014691, RS0043614, RS0043612). Wenn die Vorinstanzen die Frage der Ernstlichkeit der Willenserklärung im Sinn des § 869 ABGB verneinen, ist diese den Tatsachenbereich betreffende Beurteilung im Revisionsverfahren also nicht anfechtbar.
Im Übrigen sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass bei Abgabe einer Erklärung im Zustand der Aufregung, die ihre Ernstlichkeit ausschließt, das Geschäft nur unwirksam ist, wenn dieser Zustand dem anderen Teil bekannt ist oder bekannt sein musste (RIS‑Justiz RS0015964). Ernstlich ist die Erklärung, wenn sie auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Dies beurteilt sich primär aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, also nach der objektiven Bedeutung (RIS‑Justiz RS0014690; 7 Ob 568/87).
Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung bedarf es daher der tatsächlichen Kenntnis des Erklärungsempfängers von der mangelnden Ernstlichkeit des Erklärenden nicht.
Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu 4 Ob 507/95, wird doch auch dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erklärung (nur) ernstlich ist, wenn sie, aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers, auf die Herbeiführung von Rechtsfolge gerichtet ist. Gerade das ist nicht der Fall, wenn die Beklagte in der vom Kläger durch Mord‑ und Selbstmorddrohungen verursachten Situation, „um Schlimmeres zu verhindern“ Zahlungsversprechen abgibt.
Mangels Aufzeigens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Der Kläger hat der Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen, weil sie auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies.
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