Rechtssatz
Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage. Das Berufungsgericht darf von der Feststellung der Ernstlichkeit der Willenserklärung ( oder des Mangels an Ernstlichkeit ) nicht ohne Wiederholung der Beweise abweichen, auf die sich diese Feststellung gründet. Dagegen ist die Frage, ob eine Willenserklärung bestimmt und verständlich war, eine Rechtsfrage.
RG v 14.06.1941, VIII 44/41; RG v 15.11.1944, VII 135/44
3 Ob 192/60 | OGH | 08.09.1960 |
Veröff: RZ 1961,13 |
4 Ob 75/77 | OGH | 17.05.1977 |
Auch |
10 Ob 24/08i | OGH | 10.03.2008 |
Auch; nur: Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0020OB00235_5700000_001
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