OGH 2Ob239/14g

OGH2Ob239/14g13.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** KG, *****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** E*****, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen 16.285,25 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2014, GZ 6 R 172/14b‑48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. August 2014, GZ 4 Cg 19/13b‑44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.049,04 EUR (darin 174,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die Klägerin erbrachte für den Beklagten Bauleistungen und rechnete vereinbarungsgemäß nach den erbrachten Regiestunden ab.

Der Beklagte wendete ein, die behaupteten Arbeitsstunden seien überhöht, nicht „schlüssig und nachvollziehbar“ und auch nicht fällig.

Die Vorinstanzen gaben der Klage auf restlichen Werklohn im Wesentlichen statt. Nach der vertraglich vereinbarten ÖNORM B2110 anerkenne der Auftraggeber die ihm zugekommenen Stundenaufzeichnungen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich dagegen Einspruch erhebe. Dies habe der Beklagte nicht getan. Der Einwand der Unrichtigkeit der Stundenaufzeichnungen sei ihm daher verwehrt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da keine höchstgerichtliche Judikatur zu den Punkten 6.4.3. und 8.2.3.3. dieser ÖNORM vorliege.

Der Beklagte macht in seiner Revision geltend, bei den Stundenaufzeichnungen der Klägerin handle es sich um keine Regieberichte im Sinne der ÖNORM‑Bestimmung 6.4.3., daher sei er nicht verpflichtet gewesen, dagegen Einspruch zu erheben.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau‑Tageberichts dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruchs ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im Allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muss daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat (8 Ob 229/97b = RIS‑Justiz RS0108180 zu eben dieser ÖNORM).

Die Parteien haben unstrittig die Geltung der ÖNORM B2110 vereinbart, sowie konkret (im Sinn von Pkt 6.4.3. und Pkt 8.2.3.3. dieser ÖNORM), dass Eintragungen in die Bautagesberichte als vom Vertragspartner bestätigt gelten, „wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen (bei Eintragungen durch den Auftragnehmer ab dem Datum der Übergabe, bei Eintragungen durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ab dem Datum der Eintragung) schriftlich Einspruch erhoben hat“.

Dem Beklagten, der keinen Einspruch innerhalb der vorgenannten Frist gegen die Bautagesberichte der Klägerin erhoben hat, wäre es daher oblegen nachzuweisen, dass die von der Klägerin verzeichneten Regiestunden unrichtig sind. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Damit steht aber fest, dass die Klägerin einen Werklohnrestanspruch für 733 Stunden à 25 EUR hat. Die Vorinstanzen sind daher, ohne dass dies einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, davon ausgegangen, dass die Werklohnforderung der Klägerin insoweit zu Recht besteht. Dass die Bautagesberichte der Klägerin ‑ in denen sie die geleisteten Regiestunden aufzeichnete ‑ keine näheren Angaben zu den geleisteten Arbeiten, wie etwa die Namen der im Einzelnen tätigen Arbeiter, enthielten, ist ohne Belang, zumal sich Art und (räumliches) Ausmaß der zu erbringenden Leistungen (Spachtelarbeiten in bestimmten Geschoßen/Räumen eines Gebäudes) bereits aus dem Auftrag ergaben und nur die Anzahl der geleisteten Regiestunden strittig ist. Auf die in erster Instanz eingewendete Gegenforderung kommt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.

Die Revision des Beklagten ist daher ‑ ungeachtet des (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden: § 508 Abs 1 ZPO) Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts ‑ unzulässig. Soweit auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft wird, ist die Revision jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Sie war somit zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung seitens des Obersten Gerichtshofs bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS‑Justiz RS0035979; RS0035962).

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