OGH 5Ob67/15m

OGH5Ob67/15m28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Srdjan D*****, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, MSc, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchseintragungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2015, AZ 47 R 399/14w, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das Gesuch um Eintragung des Rechts oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist nach § 56 Abs 1 Satz 1 GBG unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der in § 55 festgesetzten Frist anzubringen. Nach § 10 Abs 1a ERV hat die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung im Elektronischen Rechtsverkehr (im folgenden Text: ERV) so zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (Einlangen bei Gericht) nachgereicht wird.

2. Alle Grundbuchsstücke müssen nach § 449 Abs 1 Satz 1 GeO in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk versehen werden, wobei Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute des Einlangens anzugeben sind. Auch bei von der Post abgeholten Geschäftsstücken muss nach § 102 Abs 1 Satz 3 GeO die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle im Eingangsvermerk beurkundet werden.

3. Die Wirksamkeit des hier vorgelegten Rangordnungsbeschlusses endete am 3. 10. 2014, was der Antragsteller ‑ der sein Gesuch zur Ausnützung der Rangordnung am 1. 10. 2014 im ERV eingebracht hatte ‑ in seinem Revisionsrekurs auch nicht bestreitet. Aus dem Grundbuchsakt ergibt sich, dass der in Papierform ausgestellte Rangordnungsbeschluss am 6. 10 2014 um 8.17 Uhr in der Einlaufstelle des Erstgerichts eingelangt ist.

4. Der Antragsteller geht ‑ wie bereits in seinem Rekurs ‑ von einer fristgerechten Übermittlung des Rangordnungsbeschlusses aus, der nach Auskunft der österreichischen Post AG am 3. 10. 2014 in das Postfach des Erstgerichts eingelegt worden und ab 10:23 Uhr dieses Tages zur Abholung bereit gestanden, jedoch erst am 6. 10. 2014 durch Gerichtsbedienstete abgeholt worden sei. Mit dieser ‑ zudem unbescheinigt gebliebenen ‑ Behauptung zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf.

5. Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und jüngerer Lehre bewirkt die Einordnung von Postsendungen an Ämter und Behörden in ein offenes Postfach nicht die Zustellung (7 Ob 240/65 = JBl 1967, 151 = SZ 38/136; 7 Ob 120/71 [unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Bydlinskis und Koziols ], 8 Ob 196/72 = SZ 45/110; RIS‑Justiz RS0036269; Gitschthaler in Rechberger 4 , § 88 ZPO Rz 3; Stummvoll in Fasching/Konecny 2 § 88 ZPO Rz 11), umso weniger das in § 10 Abs 1a ERV geforderte Einlangen der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses bei Gericht. Sogar nach dem Zustellgesetz, das nur die Zustellung durch und nicht an Gerichte regelt (§ 1 ZustG; vgl RIS‑Justiz RS0083636 [T2]), wird ein Postfach nicht als Abgabestelle qualifiziert (RIS‑Justiz RS0110392; Stummvoll aaO § 2 ZustG Rz 38). Die Überlegungen des Antragstellers zur Hinterlegung nach § 17 ZustG sind schon deshalb nicht zielführend.

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