OGH 1Ob667/86 (RS0083636)

OGH1Ob667/863.12.1986

Rechtssatz

Zustellung ist die Übermittlung von Geschäftsstücken; sie ist hoheitliche, rechtlich geregelte Tätigkeit mit dem Ziel, das Geschäftsstück dem jeweiligen Adressaten zukommen zu lassen.

Normen

ZustG §1

1 Ob 667/86OGH03.12.1986
1 Ob 505/88OGH16.03.1988
2 Ob 273/02iOGH21.11.2002

Beisatz: Dies gilt auch für die Zustellung in Durchführung eines Rechtshilfeersuchens. (T1); Veröff: SZ 2002/155

5 Ob 274/07sOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht § 7 PostG 1997 den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach § 7 Abs 7 PostG betrauten Betreiber) vor. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19861203_OGH0002_0010OB00667_8600000_001

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