OGH 8Ob29/15w

OGH8Ob29/15w24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners R***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gläubigers DI R***** W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. November 2014, GZ 53 R 277/14p‑99, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00029.15W.0324.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz, hier einem Rechtsmittel, ein Inhalts‑ oder Formerfordernis, so ist ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Wird das Rechtsmittel wie im Anlassfall der Partei zur Verbesserung im Original zurückgestellt und wird das Original trotz entsprechenden Auftrags vom Rechtsmittelwerber nicht mehr dem Gericht vorgelegt, so wäre mangels eines zu behandelnden Rechtsmittels eine Entscheidung darüber an sich nicht erforderlich (3 Ob 22/12z). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es aus Gründen der Klarstellung in solchen Fällen aber dennoch geboten, über das unwirksam erhobene Rechtsmittel eine Entscheidung zu treffen (RIS‑Justiz RS0115805; 8 Ob 40/09d). Dementsprechend ist das fehlerhafte Rechtsmittel, so wie bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch, zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0036214).

Das Rekursgericht hat diese Vorgangsweise eingehalten. Davon abgesehen wäre der außerordentliche Revisionsrekurs des Gläubigers zur inhaltlichen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof nicht geeignet. Trotz neuerlichem Verbesserungsverfahren und wiederholter Rechtsbelehrung über Form und Inhalt eines Rechtsmittels verweist der Gläubiger wiederum nur auf die Erstattung einer Anzeige wegen Betrugs, was mit der Einstellung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens allerdings in keinem sachlichen Zusammenhang steht.

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