European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00181.14G.0319.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht billigte die Beurteilung des Erstgerichts, dass nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls dem Übernahmswert (§ 21 Tir HöfeG) auch zwei im gewidmeten Mischgebiet liegende, landwirtschaftlich genützte Grundstücke (insgesamt rund 3.000 m²) des geschlossenen Hofs mit einem Drittel ihres Verkehrswerts und zwei Drittel ihres Ertragswerts zugrunde zu legen seien.
Rechtliche Beurteilung
Da die Ermittlung des Übernahmswerts eine Ermessensentscheidung ist, stellt die Frage, inwieweit Ertragswert‑ und Verkehrswertkomponenten ihren Niederschlag im Übernahmswert finden sollen, regelmäßig eine solche des Einzelfalls dar (6 Ob 121/10b).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht nicht von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 108/97v (= SZ 71/180), 6 Ob 292/03i (= SZ 2004/16) und 6 Ob 121/10b abgewichen:
1. Der Sachverhalt des zu entscheidenden Falls unterscheidet sich von jenem der Entscheidung 6 Ob 121/10b zugrunde liegenden wesentlich dadurch, dass bei letzterer ‑ anders als hier ‑ ein formal‑rechtlich bestehender geschlossener, tatsächlich aber nicht existierender Hof zu berücksichtigen war.
2. In der Entscheidung 6 Ob 292/03i hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei der Wertermittlung von Baugrundstücken, die zu einem schon zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen geschlossenen Hof gehören, bei der Wertermittlung im Pflichtteilsprozess nach den Wertungen des § 25 Tir HöfeG nur dann der den Übernehmer begünstigende Ertragswert maßgeblich ist, soweit die Grundstücke für Zwecke des bäuerlichen Betriebs benötigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist vom Verkehrswert auszugehen. Nach den Feststellungen konnten die Vorinstanzen aber in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass hier die beiden landwirtschaftlichen Flächen für Zwecke des bäuerlichen Betriebs des Beklagten benötigt werden.
3. Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 108/97v für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Hier handelt es sich bei den beiden Grundstücken nicht um walzende (nicht zum geschlossenen Hof gehörende) Grundstücke.
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