OGH 9ObA4/15a

OGH9ObA4/15a25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Universität W*****, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. November 2014, GZ 8 Ra 36/14v‑29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00004.15A.0225.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die „besonderen Rechtsverhältnisse“ im Sinne des § 133 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht bei der Berechnung der zulässigen Gesamtdauer nach § 109 Abs 2 UG miteinzurechnen sind, entspricht der ‑ im Einklang mit der herrschenden Lehre ergangenen ‑ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des einschlägigen Universitätsrechts (9 ObA 121/13d = N@HZ 2014/156 [Hre] { Schweighofer } = ecolex 2014/224).

Nach ständiger Rechtsprechung reicht, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs annehmen zu können, schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (RIS‑Justiz RS0103384; Kodek in Rechberger 4 , § 502 ZPO Rz 19). Dies ist hier der Fall. Die Rechtsmittelwerberin setzt sich in ihrer außerordentlichen Revision auch gar nicht mit den Argumenten der Entscheidung 9 ObA 121/13d auseinander. Neue Aspekte, die an der Richtigkeit der Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in dieser Entscheidung zweifeln ließen, zeigt sie ebenfalls nicht auf (RIS‑Justiz RS0103384 [T4]):

Aus § 122 Abs 1 UG ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung lediglich die organisationsrechtliche Überleitung aller Universitätsangehörigen aus der Gliederung gemäß Universitäts-Organisationsgesetz (UOG 1993) bzw dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) in die neue Organisation enthält (RV 1134 BlgNR 21. GP 107). Auch in den Erläuternden Bemerkungen zu § 109 UG (RV 1134 BlgNR 21. GP 100) spricht der Gesetzgeber ausschließlich von „Arbeitsverhältnissen“ bzw vom „Arbeitsvertrag“, erwähnt aber nicht andere Rechtsverhältnisse, wie etwa die der Klägerin mit Bescheid erteilten Lehraufträge, durch die kein Dienstverhältnis begründet wurde (§ 30 Abs 6 UOG 1993). Auch der von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung EuGH 26. 1. 2012, Kücük , C‑586/10, lagen Arbeitsverträge zugrunde. Wie bereits in der Entscheidung 9 ObA 121/13d ausgeführt, kann im Ergebnis auch unerörtert bleiben, ob die besonderen Rechtsverhältnisse als Gastprofessor oder Lehrbeauftragter, die nach österreichischem Recht eindeutig keine Arbeitsverhältnisse darstellen sollten, trotz des Verweises des § 2 der Richtlinie über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG auf die Rechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten für den Anwendungsbereich der Richtlinie doch zu berücksichtigen wären, weil eine richtlinienkonforme Interpretation nicht dazu führen dürfe, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert werde. Dies wäre aber der Fall, wenn man hier entgegen der klaren Systematik des Gesetzes davon ausginge, dass auch „besondere Rechtsverhältnisse“ als Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 109 UG zu qualifizieren wären.

2. Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RIS‑Justiz RS0019609). Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen (RIS‑Justiz RS0020145). Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen (vgl RIS‑Justiz RS0020251). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen (RIS‑Justiz RS0019609 [T9]; RS0020145 [T15, T17]; zuletzt 8 ObA 45/14x).

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das einen von der Beklagten gegenüber der Klägerin gesetzten Anschein der Bevollmächtigung verneinte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Wenn sie ihren Ausführungen zugrunde legt, dass die Beklagte dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass das Rektorat die Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse stets einem Mitarbeiter überlassen habe, der auch ihr den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zugesagt habe, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RIS‑Justiz RS0043312; RS0043603).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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