OGH 8ObA45/14x

OGH8ObA45/14x19.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17‑19, sowie der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Dr. E***** M*****, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, 2. M***** U*****, 3. P***** L*****, beide vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 15.556,21 EUR sA und Feststellung (Streitwert 12.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 2. April 2014, GZ 12 Ra 17/14b‑72, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00045.14X.1219.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Gegenstand der in beiden Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klage ist eine auf Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gestützte Schadenersatzforderung wegen angeblichen jahrelangen Mobbings, dem die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz als Vertragsbedienstete ausgesetzt gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

1. Der von der Revisionswerberin erblickte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat nicht die gesamte Beweisrüge der Klägerin als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt, sondern sich nur auf jenen Punkt bezogen, auf den es rechtlich angekommen wäre, nämlich die Kausalitätsfrage. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat zwar die auf einem Sachverständigengutachten basierende Feststellung zur Ursache ihrer psychischen Erkrankung formal bekämpft, dazu aber inhaltlich nichts ausgeführt. Das Berufungsgericht hat außerdem ohnehin (ungeachtet seiner Kritik an den Rechtsmittelausführungen) die Feststellungen zur Kausalitätsfrage überprüft.

War die Arbeitsplatzsituation nicht Ursache für die Erkrankung der Klägerin, begründet es mangels Entscheidungsrelevanz auch keinen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens, dass das Berufungsgericht die beantragten zusätzlichen Beweisaufnahmen (zB Beischaffung eines Strafakts) über behauptete Mobbingsituationen für entbehrlich erachtet hat.

2. Im Revisionsverfahren können die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht mehr überprüft werden.

Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein „Mobbing“ zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (zum Begriff vgl RIS‑Justiz RS0124076; 9 ObA 131/11x).

Zwischen der Klägerin und der ihr vorgesetzten Kollegin bestanden nach den Feststellungen wechselseitige persönliche Disharmonien, die nach zeitweiligen „Aufschaukelungen bis zur Eskalation“ in wechselseitigen Beschwerden bei den gemeinsamen Vorgesetzten mündeten. Entgegen den Revisionsausführungen steht nicht fest, dass Eskalationen jemals einseitig gegen die Klägerin gerichtet waren, oder dass sachlich unberechtigte Beschwerden gegen sie erhoben wurden.

Für die Entscheidung wesentlich ist aber, dass nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen die Situation am Arbeitsplatz und das ‑ wie auch immer zu bezeichnende ‑ Verhalten der beklagten Partei und der Nebenintervenienten nicht kausal für die psychische Erkrankung der Klägerin waren, sondern von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen ist.

Die außerordentliche Revision zeigt damit keine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte